Als Maßnahme zur Gewährleistung der Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sind auch im Jahr 2021 wieder alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, eine erneute Meldung an das Register abzugeben (Bestätigungsmeldung). Diese jährlichen Meldungen werden aufgrund der zeitlichen Vorgaben des § 5 Abs 1 WiEReG bei den meisten Rechtsträgern...Mehr erfahren
Als Maßnahme zur Gewährleistung der Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sind seit 2020 alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine erneute Meldung an das Register abzugeben (Bestätigungsmeldung). Diese jährlichen Meldungen werden aufgrund der zeitlichen Vorgaben des § 5 Abs 1 WiEReG bei den meisten Rechtsträgern...Mehr erfahren