Das Bundesfinanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung über die Behandlung von Doppel- oder Überzahlungen in der Umsatzsteuer abgesprochen. Es handelt sich dabei um die Frage, ob Kundenzahlungen, die irrtümlich doppelt oder zu hoch ausgefallen, in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen sind oder nicht. Folgendes kann in Bezug auf diese Entscheidung festgehalten werden:
- Das umsatzsteuerliche Entgelt ist der endgültige Zahlungsbetrag.
- Der Unternehmer als Leistungserbringer hat daher jenen Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen, den er tatsächlich vom Kunden bekommen hat und nicht jenen, den er bekommen sollte. Nicht vereinbarte, freiwillige Gegenleistungen zählen zum umsatzsteuerlichen Entgelt.
- Wird eine Doppel- oder Überzahlung rückgezahlt, vermindert sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wieder. Der Unternehmer bekommt somit die aus der Doppel- oder Überzahlung resultierende Umsatzsteuer wieder zurück.
Von der Doppel- oder Überzahlung sind Fehlüberweisungen zu unterscheiden. Bei Doppel- oder Überzahlungen handelt es sich um Zahlungen auf Grund einer vorherigen Leistung. Es liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung vor. Die Doppel- oder Überzahlung steht im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch. Der Kunde möchte mit der Doppel- oder Überzahlung seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen. Bei einer Fehlüberweisung hingegen handelt es sich um eine Zahlung ohne vorherige Leistung. Da kein Zusammenhang mit einer Leistung besteht, sind Fehlüberweisungen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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