Als Maßnahme zur Gewährleistung der Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) sind seit 2020 alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine erneute Meldung an das Register abzugeben (Bestätigungsmeldung). Diese jährlichen Meldungen werden aufgrund der zeitlichen Vorgaben des § 5 Abs 1 WiEReG bei den meisten Rechtsträgern in den kommenden Monaten Juni bis August fällig werden. Hier erfahren Sie mehr bezüglich dieser Meldepflicht und unserem Service.
Änderungsmeldung
Sollte es wesentliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei Ihrem Unternehmen gegeben haben, waren diese binnen vier Wochen nach der Änderung ohnedies zu melden (Änderungsmeldung). Eine solche Änderungsmeldung im Jahr 2020 ersetzt die Bestätigungsmeldung für dieses Jahr.
Jährliche Meldung gemäß § 1 WiEReG
Die jährlichen Meldungen müssen verpflichtend von allen Rechtsträgern gemäß § 1 WiEReG, unter anderem: OG, KG, GmbH, AG, Stiftungen oder Vereinen, durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Meldung zum WiEReG besteht für jeden Rechtsträger per eigenem Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) oder über einen beauftragten Parteienvertreter.
Mögliche Befreiung der Meldepflicht
Es sind jedoch auch umfassende Befreiungen von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG vorgesehen. Als Beurteilungshilfe für eine mögliche Befreiung kann gelten: Sind an einem Rechtsträger nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich beteiligt und gibt es keinerlei Vereinbarungen (zB Treuhandverträge), die jemand anderem als diesen Personen die Kontrolle über diesen Rechtsträger verschaffen, dann steht eine Befreiung von der Meldepflicht im Raum.
Strafen bei Verstoß
Wir bitten Sie aber in jedem Fall um sorgfältige Überprüfung und fristgerechte Kontrolle, da es bei einem Verstoß zu empfindlichen Strafen von bis zu € 200.000,– kommen kann.
Änderungen 2020
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wurde in Verbindung mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz im Bundesgesetzblatt BGBl I 136/2017 veröffentlicht. Die Novelle im Rahmen des EU-Finanzanpassungsgesetzes 2019 – EU-FinAnpG 2019, in Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im WiEReG, bringt wesentliche Änderungen für die betroffenen Rechtsträger.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Unser Service
Gerne nehmen wir die oben beschriebene Meldepflicht für das Jahr 2020 für Sie wahr. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Ihr RKP Ansprechpartner zu diesem Thema:
Dr. Johannes Burgstaller
Telefon: +43 3332 / 6005 724
E-Mail: wiereg@rkp.at