Achtung! Bis spätestens Ende Februar 2021 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2020 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Ansonsten kann es zu Finanzordnungswidrigkeit kommen. Welche Meldungen das genau sind, erfahren Sie hier.


1.Zahlungen an natürliche Personen

Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http:// www.elda.at (nicht aber Finanz-Online) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden.


2.Ins Ausland getätigte Zahlungen

Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2020 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.


3.Spendenbegünstigte Organisationen

Bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Vereinfachungen für Spender gekommen. Anstelle der  Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung  bzw. Steuererklärung  durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation  (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland)  unter bestimmten Voraussetzungen die  relevanten Informationen direkt an das  Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung  automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen  müssen den Gesamtbetrag der im  Jahr 2020 von der jeweiligen Person geleisteten  Spenden bis spätestens Ende Februar  2021 an das Finanzamt melden (mittels  Finanz-Online, wobei das verschlüsselte  bereichsspezifische Personenkennzeichen  für Steuern und Abgaben zur Anwendung  kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in Finanz-Online im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde.  In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.


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