Stand: 09.07.2020. Nach den bisherigen Herausforderungen der Coronavirus-Pandemie steht die Zeit des Urlaubs an. In diesem Zusammenhang treten sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber viele Verunsicherungen auf. Wir klären diese und geben Ihnen aktuelle Informationen zu Urlaub und Arbeitsrecht. Unsere Zusatzleistung: praktische Verhaltenstipps!
Allgemeiner Hinweis
Bitte beachten Sie, dass sich Reisewarnungen und Sicherheitsstufen derzeit rasch ändern können. Bevor Sie Ihren Urlaub planen oder buchen, empfehlen wir Ihnen, aktuelle Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) einzuholen: www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Urlaub und Arbeitsrecht – wichtige Fragen
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wohin ich auf Urlaub fahre? Muss ich eine Frage meines Arbeitgebers nach meinem Urlaubsort wahrheitsgemäß beantworten?
Der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, sodass keine Verpflichtung besteht, dem Arbeitgeber von sich aus mitzuteilen, wohin man auf Urlaub fährt.
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation muss aber der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen. Dazu kann es notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekannt zugeben.
Was passiert, wenn ich in Österreich Urlaub mache und an Corona erkranke bzw. ein Infektionsverdacht besteht?
Die Gesundheitsbehörde verfügt eine behördliche Absonderung nach dem Epidemiegesetz. Diese stellt eine gerechtfertigte Dienstverhinderung dar. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber informieren. Das übliche Entgelt ist nach den Regeln des Epidemiegesetzes weiterzuzahlen, der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch gegenüber
dem Staat (§ 32 Epidemiegesetz).
Kann ich einen Urlaub in einem europäischen Land verbringen?
Ja, ein Urlaub im Ausland ist möglich. Das Außen- und Gesundheitsministerium passen in gemeinsamer Abstimmung laufend die Reisewarnungen und Reisebeschränkungen an, die es jedenfalls zu beachten gilt.
Aufgrund der globalen Ausbreitung des Coronavirus gelten derzeit Reisewarnungen für 32 Staaten: Ägypten; Albanien; Bangladesch; Belarus; Bosnien und Herzegowina; Brasilien; Bulgarien; Chile; Ecuador; Indien; Indonesien; Iran; Kosovo; Mexiko; Montenegro; Nigeria; Nordmazedonien; Pakistan; Peru; Philippinen; Portugal; Republik Moldau; Rumänien; Russland; Schweden; Senegal; Serbien; Südafrika; Türkei; Ukraine; USA; Vereinigtes Königreich.
Zudem gelten partielle Reisewarnungen für die chinesische Provinz Hubei und die italienische Region Lombardei.
Die Einreise nach Österreich ist aus den folgenden 30 Ländern in Europa ohne Covid19-Tests bzw. Quarantänemaßnahmen möglich: Belgien, Deutschland, Dänemark (einschließlich Färöer Inseln), Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien (partielle Reisewarnung für die Lombardei), Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Kroatien, Irland, Zypern, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt.
Verhaltenstipp: Sich vor der Reise über die Pandemiesituation im Urlaubsland informieren, die Verhaltensregeln kennen und sich während des Urlaubs daran halten!
Was passiert, wenn ich im Ausland meinen Urlaub verbringe und nach der Rückkehr in Österreich erkranke oder ein Infektionsverdacht auftaucht?
Zurück in Österreich ist unverzüglich die Gesundheitshotline 1450 zu informieren, damit im Falle einer COVID-19-Infektion die behördliche Absonderung verfügt werden kann.
Es gelten die Regeln des Epidemiegesetzes, d.h. bei einer behördlichen Absonderung durch die österreichischen Behörden wird das Entgelt weiterbezahlt, unabhängig davon, wo man zuvor seinen Urlaub verbracht hat. Der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch für das fortgezahlte Entgelt gegenüber dem Staat (§ 32 Epidemiegesetz).
Verhaltenstipp: Unverzüglich die Gesundheitshotline 1450 anrufen.
Was passiert, wenn ich im Ausland meinen Urlaub verbringe und dort erkranke, sodass ich nicht rechtzeitig nach Österreich zurückkehren und meine Arbeit antreten kann?
Im Ausland kommen die Regeln des österreichischen Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung. Diese Fragen sind nach den bestehenden Regeln des österreichischen Arbeitsrechts für Erkrankungen zu beurteilen:
Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an COVID-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Dazu zählt zum Beispiel: Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen oder gemeinsames Trinken aus Gefäßen oder Strohhalmen.
Verhaltenstipps um sich vor einer Erkrankung zu schützen: Abstandsregelungen vor Ort einhalten, Mund-Nasen-Schutz wie vorgeschrieben tragen, regelmäßig Hände waschen.
Was passiert, wenn ich in einem Land oder einer Region mit einer Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 und 6) erkranke oder unter Quarantäne gestellt werde?
In beiden Fällen liegt hier das Risiko beim Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin, wie das auch schon vor COVID-19 der Fall war.
Dadurch, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, gereist ist, hat er bzw. sie die Dienstverhinderung (= den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung
im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Auch hier liegt grundsätzlich kein Entlassungsgrund vor.
Verhaltenstipp: Vor dem Urlaub prüfen, für welche Regionen oder Länder Reisewarnungen der Stufe 5 oder 6 vorliegen.
Was passiert, wenn ich in einem Land auf Urlaub bin, für das während des Urlaubs eine Reisewarnung ausgesprochen wird und in der Folge auch Einreisebeschränkungen bei der Wiedereinreise nach Österreich verhängt werden?
Erfolgt während des Urlaubs eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 oder 6) für das Urlaubsland, so können sich auch die Einreisebeschränkungen nach der Einreise-Verordnung des Gesundheitsministeriums nach Österreich verschärfen. Demnach muss gegebenenfalls entweder ein aktuelles negatives SARS-COV-2 Gesundheitszeugnis vorgelegt oder eine 14-
tägige Heimquarantäne absolviert werden.
Kann dadurch der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die Arbeit nicht rechtzeitig antreten, besteht für diese Zeit weder ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
noch ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz.
Der Grund dafür liegt darin, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin derzeit nicht darauf vertrauen kann, dass die Pandemiesituation stabil ist und daher keine neuen Einreisebeschränkungen eintreten werden. Die bestehenden Sicherheitsstufen in einzelnen Ländern werden durch das Außenministerium laufend überprüft und der aktuellen Situation angepasst. Auch die Einreise-Verordnung des Gesundheitsministeriums wird laufend überprüft.
Verhaltenstipp: Sich vor und während der Reise über Reisebeschränkungen informieren; einen Test bei der Einreise nach Österreich absolvieren, um die Heimquarantäne bei der Einreise und damit ein Fernbleiben von der vereinbarten Rückkehr zur Arbeit zu vermeiden.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (09.07.2020)