Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitnehmern ausschließlich aufgrund der Coronakrise zusätzlich gewährt werden („COVID-19-Prämien“), sind im Kalenderjahr 2020 bis zu EUR 3.000 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das BMF hat aufgrund einer Anfrage bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen auch in Form von Gutscheinen bezahlt werden können und dadurch die Steuerfreiheit nicht gefährdet wird.
Detail-Informationen zur Prämie
- Aus der SV-Beitragsfreiheit folgt auch die Befreiung in der Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).
- Keine Befreiung für derartige „COVID-19-Prämien“ gibt es bei den sonstigen Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt).
- Die Corona-Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, soll aber laut den Gesetzeserläuterungen für „Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten“ gedacht sein.
Gründe für die Prämie
Die Gründe für die COVID-19-Prämie sollten sehr gut dokumentiert sein:
- Zusatzprämie zu sonstigen Leistungen
- Mehraufwand durch Corona, da z. B. andere Werke oder Geschäfte wegen der Coronakrise geschlossen sind
- Systemrelevanz, da z.B. Lebensmittelhandel
Weitere Steueroptimierungen
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Quelle: Bundesministerium für Finanzen (08.05.2020)