Senkung der Umsatzsteuer und Auswirkungen auf Registrierkassen

Stand: 01.07.2020. Wie bereits vor einigen Tagen in den Medien angekündigt, wird die Umsatzsteuer in der Gastronomie, Kultur und im Medienbereich ab 01.07.2020 auf 5 % gesenkt. Das führt bei vielen Betrieben zu offenen Fragen. Wir bringen wieder Klarheit und haben hier für Sie die wichtigsten Antworten gesammelt.

Wann gilt die neue Umsatzsteuer iHv 5 %?

Die ermäßigte Umsatzsteuer von 5 % gilt ab 1. Juli bis 31. Dezember.

Welche Branchen und Leistungen sind umfasst?

Im nachfolgenden Text finden Sie die wichtigsten Informationen für betroffene Branchen und welche Leistungen von der Steuersenkung betroffen sind:

  1. Gastronomie
  2. Hotellerie
  3. Grundstücksvermietung zu Campingzwecken
  4. Kunst & Kultur
  5. Printmedien & E-Publikationen

Für umfangreiche Details haben wir weitere FAQs für Sie gesammelt:

1. Gastronomie

Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 ist mit 5 % zu versteuern.

Begünstigt sind auch Speisen und Getränke im gewerblichen Nebengewerbe von Bäckereien, Konditoreien und Fleischhauereien und Ähnlichem. Ein begünstigtes gewerbliches Nebengewerbe liegt vor, wenn neben dem Verkauf von branchenspezifischen Waren auf bis zu 8 Plätzen Speisen und Getränke serviert werden. Dazu zählen die oft sehr beliebten Mittagsmenüs.

2. Hotellerie

Nach heftiger Kritik der Hotelbranche begünstigt das Gesetz nun auch die Hotellerie. Nachdem auch alkoholische Getränke befristet dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, können auch Halb- und Vollpensionen inklusive Tischgetränke ohne Beschränkung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % unterworfen werden. Auch die sehr beliebten und bisher begünstigten Packages und All-Inclusive-Angebote fallen in der Regel unter diesen besonders begünstigten Umsatzsteuersatz, wenn sie mit regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen angeboten werden. Im Package dürfen folgende Leistungen angeboten werden, wenn dafür kein besonderes Entgelt verrechnet wird:

  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder Hotelsafes
  • Kinderbetreuung
  • Überlassung von Wäsche (Bademäntel)
  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern, Sportgeräten
  • Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
  • Abgabe von Lift- und Eintrittskarten
  • Wellness-Leistungen
  • und vieles mehr.

Nicht mehr als Nebenleistungen werden Leistungen iZm einer Golf(trainings)woche, Segelwoche, Tenniswoche, etc anerkannt und können daher nicht als Gesamtpackage zum ermäßigten Umsatzsteuersatz angeboten werden, sondern müssen entsprechend aufgeteilt werden.

3. Grundstücksvermietung zu Campingzwecken

Neben der Überlassung der Stellplätze unterliegen auch die Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsräumen, Strom- und Gasanschlüssen, Koch- und Bügeleinrichtungen, des Badestrandes, etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sofern ein einheitliches Entgelt dafür verrechnet wird.

4. Kunst & Kultur

Der neue ermäßigte Steuersatz begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von:

  • Vollständig mit der Hand geschaffene Gemälde
  • Künstlerische Fotografien
  • Originale der Bildhauerkunst
  • Sonstige Kunstgegenstände

Darüber hinaus unterliegen auch nachfolgende Dienstleistungen befristet dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 %:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Eintrittsberechtigungen inklusive Nebenleistungen für Theater, Konzerte, Museen, botanische und zoologische Gärten, Filmvorführungen, Kinos sowie Zirkusse
5. Printmedien und E-Publikationen

Der neue ermäßigte Steuersatz begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von:

  • Bücher, Broschüren, Zeitungen und ähnliche Drucke
  • E-Books
  • Bilderalben
  • Bilderbücher
  • Zeichen- oder Malbücher für Kinder
  • Landkarten und Führer

Muss die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umgestellt werden?

Das Bundesministerium für Finanzen sieht aktuell folgende Regelung vor: Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % ist es nicht erforderlich, die Registrierkasse bzw. das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.

Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, müssen jedoch auf jedem Beleg ausgewiesen werden. Der Ausweis kann auf zwei Varianten erfolgen:

  1. Sie bearbeiten jeden Beleg manuell durch eine entsprechende Textanmerkung (händische Korrektur oder mittels eines Stempels; HIER finden Sie Mustertexte des BMF)
  2. Sie nehmen eine Änderung / Update Ihrer Registrierkasse* vor (5 % USt. wird hinterlegt)
*Update Ihrer Registrierkasse:

Abhängig von der Registrierkassen-Software, die Sie im Einsatz haben, können wir Ihnen Folgendes empfehlen:

  • Sie verwenden bereits unsere Software von RZA

Sie können die Belegänderung automatisch vornehmen! Mithilfe des neuen Updates rza®fakt 2020.1.0 haben Sie die Möglichkeit, mit der „COVID 5 % Steuersatz-Automatik“ zu arbeiten. Dadurch kann bei betroffenen Artikeln für den „Corona-Zeitraum“ automatisch ein Konto mit 5 % USt. hinterlegt werden. Sie sparen sich die manuelle Bearbeitung jedes Belegs.

Unser Angebot: Überlassen Sie die Umstellung Ihrer Registrierkasse unseren Experten. Um einmalig € 90,00 + USt. stellen wir die Umsatzsteuer für betroffene Artikel per Fernwartung richtig, damit Sie gesetzlich auf der sicheren Seite sind. Diese Kosten sind für Sie voraussichtlich förderfähig, wenn die angekündigte Verlängerung der Fixkostenzuschüsse um 6 Monate in Kraft tritt!

  • Sie verwenden derzeit (noch) nicht unsere Software von RZA

Setzen Sie sich mit dem Anbieter Ihrer Registrierkassen-Software in Verbindung und klären Sie alle weiteren Schritte. Oder überzeugen Sie sich von unserer RZA Software und profitieren Sie von den umfangreichen Funktionen für Registrierkassen:

Unser Angebot: RZA Software für Registrierkassen:
– „COVID-19“-Funktion, mit der gesetzliche Vorgaben automatisch umgesetzt sind (wie z.B. der Ausweis der ermäßigten 5 % USt. auf relevanten Speisen/Getränken)
– Einfache Kunden- und Artikelverwaltung
– Elektronische Übermittlung zu Buchhaltungsprogrammen
– Relevante Auswertungen per Knopfdruck
– Weitere Info’s: RZA Kassenlösung
Preis: Ab € 11,00 + USt. / Monat (exkl. Hardware und Beratung)

Quelle: Bundesministerium für Finanzen (01.07.2020)

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

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