Stand: 27.01.2021. Für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen wird der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12 2021 verlängert. Wer davon genau profitiert und worauf Sie unbedingt achten müssen, erfahren Sie hier.


Für wen gilt der ermäßigte Umsatzsteuer von 5%?


1. Gastronomie

Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das betrifft folgende Bereiche, WENN die Waren zum sofortigen Verzehr dienen:

  • Gastronomiebetriebe
  • Auch z.B. Konditoreien, Bäckereien oder Fleischereibetriebe

2. Übernachtungen

Ebenso weiterhin gesenkt bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätzen

3. Publikations- und Kulturbereich

Im Publikations- und Kulturbereich fallen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
  • Elektronischen Publikationen
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
  • Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
  • Originalstiche, – schnitte und –steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Künstlerische Fotografien

Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften.


4. Sonstiges

Für folgende Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso weiterhin Anwendung:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
  • Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
  • Filmvorführungen
  • Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
  • Zirkusvorführungen
  • Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller


ACHTUNG: Registrierkasse

Vergessen Sie nicht, Ihre Registrierkasse zu überprüfen! Haben Sie im Vorjahr eine Frist der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% bis 31.12.2020 hinterlegt, so sollten Sie jetzt die Chance ergreifen und Ihre Registrierkasse bis zum 31.12.2021 anpassen.


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Glückwunsch! Die Umstellung unserer gut durchdachten Registrierkassen-Software ist denkbar einfach. Brauchen Sie Hilfe? Dann wenden Sie sich jederzeit gerne an unser Supportteam. Wir unterstützen Sie gerne.



Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (27.01.2021)

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