Stand: 27.01.2021. Für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen wird der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12 2021 verlängert. Wer davon genau profitiert und worauf Sie unbedingt achten müssen, erfahren Sie hier.
Für wen gilt der ermäßigte Umsatzsteuer von 5%?
1. Gastronomie
Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das betrifft folgende Bereiche, WENN die Waren zum sofortigen Verzehr dienen:
- Gastronomiebetriebe
- Auch z.B. Konditoreien, Bäckereien oder Fleischereibetriebe
2. Übernachtungen
Ebenso weiterhin gesenkt bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen
- in Hotels
- in anderen Beherbergungsbetrieben
- auf Campingplätzen
3. Publikations- und Kulturbereich
Im Publikations- und Kulturbereich fallen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
- Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
- Elektronischen Publikationen
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt
- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
- Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
- Originalstiche, – schnitte und –steindrucke
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
- Künstlerische Fotografien
Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
4. Sonstiges
Für folgende Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso weiterhin Anwendung:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
- Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
- Filmvorführungen
- Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
- Zirkusvorführungen
- Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
ACHTUNG: Registrierkasse
Vergessen Sie nicht, Ihre Registrierkasse zu überprüfen! Haben Sie im Vorjahr eine Frist der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% bis 31.12.2020 hinterlegt, so sollten Sie jetzt die Chance ergreifen und Ihre Registrierkasse bis zum 31.12.2021 anpassen.
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Glückwunsch! Die Umstellung unserer gut durchdachten Registrierkassen-Software ist denkbar einfach. Brauchen Sie Hilfe? Dann wenden Sie sich jederzeit gerne an unser Supportteam. Wir unterstützen Sie gerne.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (27.01.2021)