Stand: 14.01.2021. Die Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung wurde kundgemacht. Die Änderungen treten am Freitag, 15.01.2021, in Kraft. Zusätzlich zu den bisherigen Maßnahmen (wie z.B. Test- und/oder Quarantäneerfordernis) wird eine Registrierungspflicht eingeführt. Auch für Geschäftsreisende!
Bei Einreise: Online Registrierung erforderlich
Hinweis: Die bisherigen Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung bleiben unverändert.
1. Wer muss sich registrieren?
Alle Personen (auch Geschäftsreisende) müssen sich grundsätzlich ab Freitag, 15. Jänner 2020, vor der Einreise nach Österreich elektronisch (online) registrieren, außer sie fallen unter bestimmte Ausnahmen (siehe weiter unten). Dazu gibt es ein eigenes Einreise-Online-Formular (=Pre-Travel-Clearance).
2. Wie muss man sich registrieren?
Die Online Registrierung kann in Deutsch oder Englisch durchgeführt werden und erfolgt über die Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann ausnahmsweise das Formular der Anlage E oder der Anlage F ausgefüllt werden. Diese finden Sie ebenfalls auf der Website des Bundesministeriums.
3. Wie erfolgt der Nachweis der Registrierung?
Die Registrierungsbestätigung ist elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Ebenso die Formulare E oder F, falls diese anstelle der Online-Registrierung verwendet wurden.
Ausnahmen der Online Registrierung
Personen, welche unter eine der Ausnahmen der §§ 7 und 8 der Bundesverordnung fallen, müssen sich bei ihrer Einreise NICHT online registrieren bzw. die Formulare E oder F ausfüllen.
Es gelten folgende Ausnahmen:
- die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
- zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
- ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
- im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
- im zwingenden Interesse der Republik Österreich
- unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis
- Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
- die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
- die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
- die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
- die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
- die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.
Personenbetreuer und Geschäftsreisende fallen NICHT unter diese Ausnahmen. Sie müssen sich also registrieren oder das Formular E oder F bei sich führen.
Ihr RKP Ansprechpartner
Christian Paar
Leitung Personalverrechnung
Telefon: +43 3332 / 6005 110
E-Mail: c.paar@rkp.at