Lockdown-Umsatzersatz: Erste schnelle Hilfe für Unternehmen

Stand: 06.11.2020. Der zweite Corona-Lockdown bedeutet für unsere Betriebe eine immense wirtschaftlich schmerzhafte Herausforderung. Viele Branchen stehen massiv unter Druck. Um rasch Hilfe zu gewähren, hat die Bundesregierung heute eine neue Hilfsmaßnahme, den Umsatzersatz für die unmittelbar vom Lockdown betroffenen Betriebe, fixiert. Hier finden Sie die wichtigsten Eckpunkte.

Hinweis: Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Darstellung der neuen Richtlinie zum Umsatzersatz. Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.


Was ist der Lockdown-Umsatzersatz?

Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes (Vergleich November 2019) bis 800.000 Euro ersetzt. Ziel ist, ihnen durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten.


Welche Unternehmen können den Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und deren Branche (Definition ÖNACE umsatzersatz.at/oenace) direkt von dieser Verordnung betroffen ist.

Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Hier finden Sie nähere Informationen, ob Ihr Unternehmen in diesen Bereich fällt:



Weitere Voraussetzungen

Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.


Antragstellung: Wann, wie lange und von wem?

  • Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline ab heute, 6. November 2020 und ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.
  • Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten.


Wie hoch ist der Lockdown-Umsatzersatz?

  • Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet. 


Weitere wichtige Eckpunkte zum Lockdown-Umsatzersatz

  • Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.


Fragen oder Unklarheiten zum Umsatzersatz?

Wir wissen, dass eine rasche Hilfe jetzt wichtiger denn je ist. Bitte zögern Sie daher nicht und nehmen Sie bei Fragen oder Unklarheiten sofort Kontakt mit uns auf. Dieses Angebot gilt natürlich auch, wenn Sie Unterstützung bei weiteren COVID-Förderungen benötigen!


Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (06.11.2020)

Kontakt

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