Investitionsprämie: „Erste Maßnahmen“ nur noch bis 31. Mai möglich

Stand: 26.05.2021. Achtung Frist! Die bis 28. Februar 2021 beantragte COVID-19-Investitionsprämie fördert bekanntlich unternehmerische Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Um sie tatsächlich auch lukrieren zu können, muss der Investitionsbeginn durch „erste Maßnahmen“ nach der geänderten Gesetzesbestimmung nunmehr bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen. Erfahren Sie mehr!


Die Investitionsprämie im Überblick

Die Investitionsprämie fördert Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit 7 % bzw. 14 % im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Die Frist zur Beantragung der Investitionsprämie hat mit 28. Februar 2021 geendet. Die Adaption der Richtlinie befindet sich derzeit in Abstimmung und wird bei Inkrafttreten auf der Seite der aws unter „Weitere Informationen“ veröffentlicht. Und auch wir bei RKP werden Sie natürlich informieren.


Achtung: Frist bis 31. Mai

Um die Investitionsprämie zu erhalten, muss der Investitionsbeginn durch genau definierte „erste Maßnahmen“ nach der geänderten Gesetzesbestimmung bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgen.

Als „erste Maßnahmen“ gelten dabei:

  • Bestellungen
  • Kaufverträge
  • Lieferungen
  • Beginn von Leistungen
  • Anzahlungen
  • Zahlungen
  • Rechnungen
  • Baubeginn

Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche gelten ausdrücklich NICHT als erste Maßnahmen.


Ausnahmen

Sollte das Nichtvorliegen einer beantragten behördlichen Genehmigung (z.B. Baugenehmigung) das fristgerechte Setzen erster Maßnahmen verhindern, so gilt ausnahmsweise die Beantragung der behördlichen Genehmigung selbst als erste Maßnahme, sofern hierfür die Antragstellung VOR 31. Oktober 2020 erfolgt ist.


Weiteres zur Investitionsprämie

In Zusammenhang mit prämienbegünstigten Investitionen ist insbesondere auch zu beachten, dass für jede Investition eine fristgerechte erste Maßnahme zu setzen ist und nicht auf „Projekte“ oder Begrifflichkeiten wie Vermögensgegenstand oder Wirtschaftsgut abzustellen ist. So müssten beispielsweise beim Bau eines Betriebsgebäudes für einen Prämienanspruch grundsätzlich alle einzelnen Gewerke bis spätestens 31. Mai 2021 gesondert beauftragt werden (also auch unselbständige Gebäudebestandteile wie Elektroinstallationen, Gas- und Wasserinstallationen etc.), sofern ein beantragtes Bauvorhaben nicht durch einen Generalunternehmer abgewickelt wird (und diesfalls sämtliche Gewerke im Rahmen des GU-Vertrages beauftragt wurden).


Fragen zur Investitionsprämie?

Bei Unklarheiten zu dieser Thematik steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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