Stand: 11.11.2021

Ab 1.1.2022 verliert die Gehaltsordnung Alt ihre Gültigkeit. Kompakt stellen wir hier die notwendigen Schritte vor, die Sie als Unternehmer vornehmen sollten:

Schritt 1:

Festlegung des Umstiegsstichtages und Information an die Beschäftigten und Sozialpartner – dieser Schritt sollte von den meisten Betrieben schon erfolgt sein, da die Gehaltsordnung Alt ab 01.01.2022 ihre Gültigkeit verliert.

Der Umstieg ist zu jedem Monatsersten möglich und muss bis spätestens 01.01.2022 erfolgen. Der Umstieg bedeutet, dass Ihr Handelsunternehmen als Ganzes umsteigt. Alle bei Ihnen beschäftigten Handelsangestellten werden also gleichzeitig ins neue System übergeleitet. Ab dem Umstiegsstichtag neu eintretende Handelsangestellte werden sofort in das neue Gehaltsschema eingestuft.

Die Mitarbeiter sind vor dem beabsichtigten Umstiegsstichtag schriftlich zu informieren. Hierfür gibt es keine Formvorschriften. In Betrieben, in welchen der Umstiegsstichtag mittels Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, entfällt die Informationspflicht. Es wird jedoch eine zwischen Betrieb und Betriebsrat abgestimmte zeitgerechte Information an die Angestellten empfohlen. Die Kollektivvertragsparteien ersuchen um Übermittlung des Umstiegsstichtages von Betrieben mit dauerhaft mehr als zehn ArbeitnehmerInnen mittels formloser Mail an bsh@wko.at oder handel@gpa.at.

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Schritt 2:

Überprüfung der Einstufung in der alten Gehaltsordnung

Für jene Angestellten, die schon vor dem Umstiegsstichtag im Betrieb beschäftigt waren, ist eine besondere Umstufungsmethode vorgesehen, die sich vom bisherigen KV-Mindestgehalt (in der alten Gehaltsordnung) ableitet.

Ganz wichtig ist also: Es erfolgt bei der Überleitung bestehender Dienstverhältnisse keine Anwendung der Regelung zur Vordienstzeitenanrechnung, da diese nur für Neueintritte nach dem Umstieg gilt.

Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse erfolgt auf Basis der KV-Mindestgehälter (und nicht der Ist-Gehälter), weshalb sich der Umstieg ins neue Gehaltssystem bei Angestellten mit Überzahlung häufig gar nicht auf das Ist-Gehalt auswirkt (die Überzahlung schrumpft diesfalls entsprechend und insofern wirkt der Umstieg für die Gehaltskosten des Betriebes in solchen Fällen neutral). Wenn allerdings ein Angestellter keine oder nur eine geringe Überzahlung bezieht, wird der Umstieg im Regelfall zu einem etwas höheren Gehalt führen.

Die entscheidende Herausforderung ist also, die Angestellten von der Gehaltstabelle der alten Gehaltsordnung richtig in die Gehaltstabelle des neuen Gehaltssystems zu „übersiedeln“.

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Schritt 3:

Ermittlung der zutreffenden Beschäftigungsgruppe (A-H)

Im neuen Gehaltssystem gibt es eine österreichweit einheitliche Gehaltstabelle mit acht Beschäftigungsgruppen (A bis H). Innerhalb der Beschäftigungsgruppen gibt es jeweils dienstjahresabhängige Gehaltsstufen.

Zur Ermittlung der zutreffenden Beschäftigungsgruppe hilft Ihnen folgende Übersicht der WKO. Bitte klicken Sie hier, um die Übersicht aufzurufen.

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Schritt 4:

Ermittlung der Dienstjahresstufe und des Vorrückungsstichtages

Für die überzuleitenden Angestellten wird die Dienstjahresstufe im neuen Gehaltsschema nicht anhand der bisherigen Dienstzeiten ermittelt, sondern es gibt eine ganz besondere Übergangslogik:

Die entscheidende Grundregel lautet:

Es wird ausgehend vom bisherigen KV-Mindestgehalt (aus der Tabelle der alten Gehaltsordnung) in das betraglich nächsthöhere KV-Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe eingestuft. Die dadurch bewirkte Erhöhung des KV-Mindestgehalts kann, sofern es bisher eine Überzahlung gab, auf die Überzahlung angerechnet werden (die Überzahlung reduziert sich also entsprechend). Der Vorrückungsstichtag aus der alten Gehaltsordnung bleibt gleich.

Beachten Sie bitte folgenden Sonderfall:

Falls es in der neuen Beschäftigungsgruppe kein betragsmäßig höheres KV-Mindestgehalt gibt (das kann in der Praxis z.B. bei Kassakräften mit vielen Berufsjahren zutreffen), dann erfolgt die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe (also Stufe 5., ab 13. Jahr). Damit die betroffenen Angestellten diesfalls keinen Nachteil durch den Umstieg ins neue Gehaltssystem erleiden, muss ihnen die Differenz zwischen dem bisherigen KV-Mindestgehalt und dem niedrigeren neuen KV-Mindestgehalt weitergewährt werden. Diesen Differenzbetrag nennt man „Reformbetrag 1“. Falls es vor dem Umstieg ins neue Gehaltssystem eine Überzahlung gab, ist diese beizubehalten (sie darf also in diesen Fällen nicht reduziert werden).

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Schritt 5:

Ausstellung von Umstiegsdienstzetteln

Den Angestellten ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag ein Umstiegsdienstzettel („Dienstzettel NEU“) auszustellen, in dem insbesondere die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU und die Höhe des Mindestgehaltes im neuen Gehaltsschema anzuführen ist.

Beachten Sie bitte, dass der Dienstzettel für All-in-Vereinbarungen die im neuen Gehaltssystem vorgesehenen Formvorschriften erfüllen muss: Neben dem Grundgehalt für die Normalarbeitszeit (je nach Vereinbarung das KV-Gehalt oder ein überzahltes angemessenes Gehalt) muss ausdrücklich angeführt werden, welche Entgeltbestandteile mit der Überzahlung abgegolten sind (insbesondere ob auch Überstunden an Sonn- und Feiertagen davon erfasst sind).

Quelle: WKO

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