Der Juli 2021 bringt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Fülle von Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht mit sich. Die COVID-19 bedingten Erleichterungen stellen dabei einen Schwerpunkt dar. Hier haben wir für Sie einen Überblick erstellt. Erfahren Sie mehr!
Arbeitsrecht: Änderungen im Überblick
- Angleichung der Kündigungsfristen
Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wird auf 1.10.2021 verschoben und findet dann auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden. Aufrecht bleiben Kündigungsregeln in KV von Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Achtung: Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten gilt nicht für Arbeitskräfteüberlassung. Die Kündigungsfristen des AÜ-KV bleibt weiterhin aufrecht. - Sonderfreistellung für Schwangere
Die Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen wird bis 30.9.2021 verlängert. Die Freistellung endet automatisch, sobald die Vollimmunisierung ab dem 1.7.2021 eintritt. Dies hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber 14 Tage im Vorhinein bekanntzugeben. Das gilt auch für bereits vor dem 1.7. freigestellte Arbeitnehmerinnen. - COVID-19-Risikogruppen
Die Regelung endete mit 30.6.2021. Bis dahin bestehende ärztliche Atteste treten automatisch außer Kraft. Durch Verordnung des Ministers kann jedoch die Regelung bis 31.12.2021 wiedereingeführt werden. Anträge auf Kostenerstattungen für am 30.06.2021 beendete Freistellungen können noch bis spätestens 12.08.2021 eingebracht werden. - Generalkollektivvertrag Corona-Test
Der Generalkollektivvertrag tritt mit 31.8.2021 außer Kraft. Danach gilt wieder, dass Tests während der Arbeitszeit nur dann einen persönlichen Dienstverhinderungsgrund darstellen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§§ 8 (3) AngG, 1154b (5) ABGB). Ebenso entfällt der Anspruch auf 10-minütige Maskenabnahme nach 3 Stunden. - Verlängerung der Corona-Kurzarbeit: Phase 5 ab 1.7.2021
Alle Informationen finden Sie direkt auf der Seite der WKO: wko.at/corona-kurzarbeit - Arbeitslosengeld für Selbständige
Verlängerung der Möglichkeit für Selbständige, unmittelbar nach Zurücklegung/Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung (und nicht erst am nächsten Monatsersten) Arbeitslosengeld zu beziehen, bis Ende Dezember 2021 (§ 12 Abs. 2a AlVG). - Aufstockung der Notstandshilfe
Verlängerung der Aufstockung der Notstandshilfe auf das Niveau des Arbeitslosengeldes bis Ende September 2021.
Fragen oder Unklarheiten?
Sie haben Fragen, wie sich die Änderungen im Arbeitsrecht bzw. Sozialrecht auf Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auswirken? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.