Stand: 27.09.2021
Mit 01. Oktober 2021 kommt es zu einer gesetzlichen Angleichung der Arbeiter-Kündigungsfristen an die bereits bestehenden Regelungen für Angestellte. Somit ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch bei Arbeitern eine gestaffelte Kündigungsfrist von sechs Wochen bis zu fünf Monaten zum Quartalsende einzuhalten. Als Kündigungstermin kann der 15. oder der Monatsletzte im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Das bewirkt die Angleichung:
Werden Dienstverhältnisse mit Arbeitern ab dem 01. Oktober 2021 durch Kündigung durch den Arbeitgeber beendet, gelten dafür dieselben – teils deutlich längeren – Kündigungsfristen und Termine wie für Angestellte. Das bedeutet für Betriebe auch höhere Kosten.
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Folgende Regelungen gelten derzeit für Angestellte (nach dem AngG) und ab 01. Oktober auch für Arbeiter:
- Kündigungstermine:
Als mögliche Kündigungstermine sind die Quartals-Endtage festgelegt (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.). Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag können davon abweichend den 15. und/oder den Letzten eines Kalendermonats vorsehen. - Kündigungsfristen:
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und beträgt:- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt ab Inkrafttreten der neuen Regelung mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.
Die Kündigungstermine in Kollektivverträgen, die bislang bestehen und günstiger sind als der Monatsletzte, werden weiterhin wirksam bleiben.
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Wichtige Ausnahme: Saisonbetriebe
Der Gesetzgeber ermöglicht für Saisonbranchen, wie dem Tourismus oder der Bauwirtschaft, im Kollektivvertrag davon abweichende Kündigungstermine bzw. (kürzere) Kündigungsfristen zu vereinbaren.
Eine bizarre Rechtslage ergibt sich bei Arbeitern in der Hotellerie und in der Gastronomie ab 1. Oktober 2021: Da die WKO und der ÖGB keine Einigung erzielen konnten, herrscht Unsicherheit über die maßgebliche Kündigungsfrist.
- Die Wirtschaftskammer vertritt die Rechtsansicht, dass das Hotel- und Gastgewerbe automatisch – also auch ohne ausdrückliche kollektivvertragliche Klarstellung – als überwiegende Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Ausnahmeklausel zählt und daher die im Kollektivvertrag unverändert enthaltene 14-tägige Kündigungsfrist auch nach dem 1. Oktober 2021 weitergilt. Begründet wird dies mit einer im Auftrag der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie erstellten Studie der KMU-Forschung Austria. Laut dieser Studie belegen nach Einschätzung der WKO die Schwankungen bei der Beschäftigung bzw. bei den Nächtigungszahlen eindeutig, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmung gilt.
- Die Gewerkschaft bestreitet hingegen den überwiegenden Saisoncharakter und ist dementsprechend der Ansicht, dass die 14-tägige Kündigungsfrist mit 1. Oktober 2021 vom neuen § 1159 ABGB verdrängt wird. Demnach geht die Gewerkschaft davon aus, dass zwingend die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 ABGB zur Anwendung kommen.
Welche rechtliche Einschätzung sich am Ende durchsetzen wird, bleibt der künftigen Rechtsprechung vorbehalten. Um diese für die Praxis sehr unbefriedigende Situation bestmöglich zu bewältigen, empfiehlt es sich, im Dienstvertrag einerseits auf die 14-tägige Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag zu verweisen und andererseits (für den Fall, dass die Rechtsprechung letztlich doch der Gewerkschaftsmeinung folgen sollte) den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin für den Arbeitgeber abzusichern.
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Empfehlungen für Betriebe hinsichtlich dieser Änderung für Arbeiter-Dienstverhältnisse:
- Vereinbaren Sie in unbefristeten Dienstverträgen jedenfalls den Kündigungstermin zum 15. bzw. Monatsletzten
- Vereinbaren Sie eine Probezeit
- Vereinbaren Sie mit Saisonmitarbeitern nach Möglichkeit befristete Dienstverträge
- Der letzte Tag an dem eine Arbeitgeberkündigung noch zu den bisherigen kurzen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen gegenüber Arbeitern ausgesprochen werden kann, ist der 30.09.2021.
Quelle: WKO, Stand: 22.09.2021
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