Lockdown 2.0: Weitere ÖGK Zahlungserleichterungen für betroffene Betriebe

Stand: 18.11.2020. Die im Rahmen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung seit kurzem geltenden Betretungsverbote stellen viele Betriebe vor große Herausforderungen und mitunter Existenz bedrohenden Situationen. Aus diesem Grund bietet die ÖGK zusätzliche Zahlungserleichterungen für direkt und indirekt betroffene Betriebe an.


Zahlungserleichterung für betroffene Betriebe

Die aktuellen COVID-19-Infektionszahlen stellt die Gesellschaft vor neuerliche Herausforderungen. So wird die wirtschaftliche Situation für viele österreichische Unternehmen nach wie vor angespannt bleiben bzw. aufgrund des zweiten Lockdowns für viele erheblich beschwert. Vor diesem Hintergrund hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weitere Zahlungserleichterungen für Betriebe geschnürt.

Die darin enthaltenen Maßnahmen ergänzen die bisher bereits geschnürten drei Unterstützungspakete für Dienstgeber wie folgt:


1.Stundungen und Raten

Direkt betroffene Unternehmen

Die zusätzlich geschaffenen Hilfsmaßnahmen der ÖGK betreffen die Beiträge für die Beitragszeiträume Oktober, November und Dezember 2020. Sie gelten exklusiv für unmittelbar mit einem Betretungsverbot belegte Betriebe. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bietet die ÖGK Stundungen und Ratenvereinbarungen an. Dahingehende Anträge können von den betroffenen Betrieben unbürokratisch und formlos gestellt werden. Das Vorliegen eines Betretungsverbotes im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist dabei gegenüber der ÖGK glaubhaft zu machen.

Indirekt betroffene Unternehmen

Die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen besteht auch für Unternehmen, die nachweislich indirekt von den Auswirkungen der bestehenden Betretungsverbote (wie z. B. Zulieferer von Hotels) betroffen sind. Die konkreten Umstände der Liquiditätsprobleme sind in diesen Fällen bei der Antragstellung näher darzulegen. Die bisherigen drei Unterstützungspakete gelten ungeachtet der aktuellen Ergänzung in der bestehenden Form weiter.


2.Kurzarbeit und Risikofreistellung

Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, für freigestellte Angehörige einer Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) oder für abgesonderte Personen sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach den gesetzlichen Regelungen bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK zu entrichten.


3. Meldeverpflichtungen einhalten

Wie bisher auch ist es unbedingt erforderlich, dass sämtliche Meldeverpflichtungen eingehalten werden. Anträge auf Stundungen und Ratenzahlungen können ohne die monatlichen Beitragsgrundlagennachweise (mBGM) nicht bearbeitet werden. Darüber hinaus ist die ÖGK seit September wieder gesetzlich verpflichtet, Meldeverstöße zu sanktionieren.


Antragstellung und Beratung

Sie sind vom Corona-Lockdown 2.0 betroffen und möchten eine der zuvor beschriebenen Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen? Dann setzen Sie sich rasch mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der Antragstellung Ihrer ÖGK Zahlungserleichterung.


Quelle: Österreichische Gesundheitskasse (18.11.2020)

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