Kryptowährungen, die bekannteste davon sind sicherlich die Bitcoins, wurde in den letzten Wochen in den Medien umfangreicher Raum gewährt und beschäftigen sich immer mehr Personen mit diesem Thema. Auch das Bundesministerium für Finanzen hat seine Ansichten dazu in einem Artikel – „Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen)“ – mitgeteilt. Eine Beschäftigung mit dem Thema der virtuellen Währungen beinhaltet daher unabdingbar auch eine steuerliche Betrachtung. Dabei sind einige Fragen zu klären, die Auswirkungen auf jeweiligen steuerlichen Folgen haben:
- Befindet sich die Kryptowährung im Betriebs- oder im Privatvermögen?
- Wird die Kryptowährung zinstragend veranlagt?
- Wird mit der Kryptowährung nur gehandelt oder wird auch sogenanntes „Mining“ betrieben?
Hier ein Beispiel für die Auswirkungen, wenn sich die Kryptowährung im Privatvermögen befindet, keine zinstragende Veranlagung erfolgt und nur Handel betrieben wird:
In diesem Fall ist in Bezug auf die Einkommensteuer eine Relevanz nur gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung nicht mehr als 1 Jahr liegt (Spekulationsgeschäft). Für die Zuordnung, welche der angeschafften Kryptowährungen verkauft wurde und somit zur Lösung der Frage, ob ein Spekulationsgeschäft vorliegt, kann eine beliebige Zuordnung vorgenommen werden, wen der Bestand der Kryptowährungen hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, ansonsten gilt die FIFO (First in, first out) Methode – die jeweils älteste Kryptowährung gilt als verkauft.
Dieser kurze Artikel kann die Thematik der virtuellen Währungen nur in Grundzügen darstellen. Scheuen Sie daher nicht davor, uns zu kontaktieren, um sich vor unangenehmen steuerlichen Folgen zu schützen!