Informationen zum Einwegpfandsystem – Umsetzung im Kassensystem

Ab dem 1. Jänner 2025 tritt in Österreich ein Einwegpfandsystem für Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern in Kraft. Unternehmen, die solche Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr setzen, sind verpflichtet, vom Abnehmer ein Pfand von 0,25 Euro pro Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben.

Umsatzsteuerliche Behandlung des Einwegpfands

Die eingehobenen Pfandgelder gelten als durchlaufende Posten und sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Getränkelieferung. Daher unterliegen sie nicht der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für die Rückzahlung des Pfandgeldes bei der Rücknahme der Verpackung: Auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle und mindert nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.

Ausweisung des Pfandbetrags auf Rechnungen und Kassenbelegen

Wenn der Pfandbetrag auf einer Rechnung oder einem Kassenbeleg ausgewiesen wird, muss er entsprechend kenntlich gemacht werden. Dies kann durch einen gesonderten und umsatzsteuerfreien (bzw. mit 0 % Umsatzsteuer ausgewiesenen) Ausweis des Pfandbetrags erfolgen. Ein expliziter Hinweis, dass die Verrechnung des Pfandes im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle erfolgt, ist nicht erforderlich.

Umsetzung des Einwegpfandsystems im RZA-Kassensystem

Um das Einwegpfandsystem korrekt im Kassensystem abzubilden, ist das Modul Kassa.plus erforderlich. Dieses Modul ermöglicht die Aktivierung von Folgeartikeln – hier werden dann ausschließlich Folgeartikel zur Verfügung stehen (keine SET-Artikel). Im Rahmen dessen kann ein Folgeartikel „Pfand“ mit einem Steuersatz von 0 % angelegt werden, der dann den entsprechenden Artikeln mit Pfand zugeordnet wird. Für die Rückgabe des Pfands sollte ein weiterer Artikel mit einem negativen Betrag und ebenfalls 0 % Umsatzsteuer erstellt werden.

Es wird empfohlen, beide Artikel in eine eigene Artikelgruppe einzuordnen, um eine gezielte Auswertung zu ermöglichen.

In der RZA FAKT ist das Modul „Lagermodul“ notwendig, um hier den Folgeartikel anlegen zu können.

Durch eine sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung der genannten Maßnahmen können Unternehmen sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und einen reibungslosen Ablauf im Tagesgeschäft gewährleisten.

Bei Fragen zur Umsetzung im RZA-Kassensystem stehen Ihnen unsere Business Software Consultants gerne zur Verfügung. 

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Karl Scherf

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