Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass

Das BMF hat Mitte Dezember 2023 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 (BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245, BMF-AV 2023/151) veröffentlicht. Wie jedes Jahr wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreiheit von Betriebskindergärten

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Besuch von Betriebskindergärten (gilt auch für Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen) kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Einrichtungen hat. Ab dem Kalenderjahr 2024 ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die Einrichtungen wie z.B. der Betriebskindergarten auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden können oder wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern an der insgesamten Kinderanzahl ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung ist – sei es durch Arbeitnehmer oder durch betriebsfremde Personen. Schließlich ist es auch keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung, ob die Einrichtungen Gewinn erwirtschaften oder nicht. Da die Verfügungsmacht über die Einrichtung durch den Arbeitgeber das ausschlaggebende Kriterium darstellt, ist es auch möglich, dass sich der Arbeitgeber eines Vereins bedient, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, sofern die Verfügungsmacht über die Einrichtung beim Arbeitgeber liegt. Die Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung durch den Arbeitgeber ist mangels Verfügungsmacht durch den Arbeitgeber nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

Zuschüsse vom Arbeitgeber für Kinderbetreuung

Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer (allerdings nicht an freie Dienstnehmer) für die Betreuung von Kindern sind ab dem Jahr 2024 bis höchstens 2.000 € (davor waren es 1.000 €) pro Kind und Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wesentlich ist, dass die Zuschüsse allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Für das betreute Kind muss dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (früher galt die Begünstigung nur bis zum 10. Lebensjahr). Die Kinderbetreuung muss in einer entsprechenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (nicht aber durch eine haushaltszugehörige Person). Neben den zahlreichen notwendigen Formalitäten ist dem LStR-Wartungserlass 2023 zu entnehmen, dass der Zuschuss entweder direkt vom Arbeitgeber an die Betreuungseinrichtung geleistet werden muss oder in Form von Gutscheinen erfolgen kann. Neu ist ab 2024 überdies, dass der Arbeitnehmer selbst die Kosten für die Kinderbetreuung vorstrecken kann und sie dann in Folge (zumindest teilweise) durch den Arbeitgeber ersetzt bekommt.

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Franz Schnur

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