Private Grundstücksveräußerungen sind seit dem 01.04.2012 steuerpflichtig. Eine Ausnahme davon stellt die Hauptwohnsitzbefreiung dar. Diese besagt, dass eine Steuerpflicht einer privaten Grundstücksveräußerung nicht vorliegt, wenn unter anderem das veräußerte Eigenheim oder die veräußerte Eigentumswohnung eine gewisse Zeit lang als Hauptwohnsitz gedient hat.
Nunmehr wurde an das Bundesfinanzgericht die Frage herangetragen, ob auch die Zeiten, in denen der Hauptwohnsitz als Mieter einer Genossenschaftswohnung, welche der Käufer in weiterer Folge gekauft hat, begründet war, in die Fristen für die Hauptwohnsitzbefreiung einzurechnen sind. Das BFG hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2017, RV/5100561/2017, ausgesprochen, dass eine Anrechnung der Zeiten als Bestandnehmer nicht zu erfolgen hat.
Diese Entscheidung hat unter anderem Relevanz für das bei Genossenschaftswohnungen oft vorkommende Miet-Kauf-Modell. Bei diesem Modell hat der Bestandnehmer nach dem Ablauf von 10 Jahren die Möglichkeit, die gemietete Wohnung zu kaufen. In diesem Zusammenhang wird eine Wohnung oft gekauft um sie in der Folge weiter zu veräußern, da durch den Weiterverkauf ein Gewinn erzielt wird. Auf Grund der o.g. Entscheidung ist aber zu beachten, dass bei einem schnellen Weiterverkauf, unabhängig davon, wie lange davor man in der Wohnung bereits als Mieter den Hauptwohnsitz begründet hatte, auch Immobilienertragsteuer zu entrichten ist, da die Zeiten als Mieter für die Hauptwohnsitzbefreiung nicht angerechnet werden. Dieser Umstand ist in die Berechnung, ob ein Ankauf mit sofortigem Verkauf oder eine Rückgabe der Wohnung als Bestandnehmer wirtschaftlich sinnvoller ist, einzubeziehen!
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