Zur Optimierung Ihrer Steuerangelegenheiten 2024, beachten Sie bitte unten angeführte steuerliche Sachverhalte, die noch vor dem 31.12.2024 berücksichtigt werden müssten:

Gewinnfreibetrag

Im Veranlagungsjahr 2024 hat jede natürliche Person als EinzelunternehmerIn und als GesellschafterIn von Personengesellschaften (OG, KG, GmbH & Co KG) die Möglichkeit max. 46.400 € pro Jahr, steuerfrei zu lassen.

Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 € steht der 15 %ige Grundfreibetrag jedenfalls zu. Das bedeutet, dass ein Betrag von max. 15 % von 33.000 € = 4.950 € steuerfrei bleibt. Gedanklich soll dieser sogenannte Grundfreibetrag eine Art begünstigtes Jahressechstel für Selbständige sein.

Haben Sie einen höheren Jahresgewinn als 33.000 € kann für den übersteigenden Betrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in folgender Höhe geltend gemacht werden:

Voraussetzung ist, dass der investitionsbedingte Freibetrag durch die Anschaffungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter, wobei der Wertpapierbegriff seit 2017 wieder erweitert wurde, gedeckt ist. Diese Wirtschaftsgüter müssen mindestens 4 Jahre dem Besitz zuzurechnen sein.

Bei der Inanspruchnahme mit begünstigten Wertpapieren muss die Gutschrift auf dem Depot vor 31.12.2024 erfolgen, Wirtschaftsgüter müssen entsprechend noch vor dem 31.12.2024 angeschafft werden.

Investitionsfreibetrag von EUR 1 Mio.

Der 10%ige bzw. 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu 1 Mio. € pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern seit 2023.

Wirtschaftsgüter, welche zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, dürfen nicht für den IFB verwendet werden. Eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ist ausgeschlossen.

Ausgaben nach Katastrophenschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser- Vermurungs- oder Sturmschäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens können grundsätzlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in voller Höhe bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

Steuerfreie Zuwendungen wie zB aus Katastrophenfonds, Spenden etc. kürzen diese steuerliche Aufwendung.

Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Infobeitrag „Update BMF Info zu steuerlichen Maßnahmen bei der Hochwasserkatastrophe„.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen, an Feuerwehren, an Landesfeuerwehrverbände sowie Spenden für mildtätige sowie weitere gesetzlich geregelte Zwecke sind bis zu maximal 10% des Gewinnes des Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

Die begünstigten Empfänger sind entweder direkt im Gesetz aufgezählt oder in eine Liste aufgenommen, welche auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at abrufbar ist. Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausausgaben absetzbar, wenn damit ein Werbeeffekt verbunden ist.

Im Privatbereich können Spenden auch als Sonderausgaben abgesetzt werden. 

Steueroptimierung durch Gestaltung des Zu- und Abflusses von Einnahmen und Ausgaben

Wenn Ihre Gewinnermittlung aufgrund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  oder Überschussrechnung erfolgt, haben Sie die Möglichkeit Ihr steuerpflichtiges Einkommen zu optimieren, indem Sie Ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2024 bezahlen, und/oder Ihren Kunden ein entsprechendes Zahlungsziel gewähren, wodurch die offenen Rechnungen erst nach dem 31.12.2024 beglichen werden.

Sollten Sie noch Anschaffungen in das Anlagevermögen planen, dann können Sie die degressive Abschreibung von bis zu 30% (Halbjahr 15%) in Anspruch nehmen.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Bis zum 31.12.2024 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50% der am 31.12.2023 errechneten steuerlichen Rückstellungen angeschafft haben, andernfalls kommt zwingend ein Gewinnzuschlag von 30% der Unterdeckung zustande.

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen werden angerechnet.

Maßnahmen im Bereich der Lohnverrechnung

Sachzuwendungen bzw. –geschenke an die MitarbeiterInnen sind pro Jahr bis maximal 186 € lohnsteuerfrei zu behandeln, gleiches gilt für Kosten von Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflüge) bis maximal 365 € pro MitarbeiterIn.

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 10 Jahren sind bis maximal 2.000 € pro Jahr lohnsteuerfrei zu erfassen.  

Es besteht 2024 die Möglichkeit eine Mitarbeiterprämie bis zu 3.000 € pro ArbeitnehmerIn lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst: Lohnsteuer, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ sowie Kommunalsteuer.

Wichtige Fristen bis zum 31.12.2024

GSVG-Befreiung

KleinstunternehmerInnen (Jahresumsatz unter 35.000 €, Einkünfte unter 6.221,28 €) können eine GSVG-Befreiung für 2024 bis 31.12.2024 beantragen. Berechtigt dazu sind u.a. Jungunternehmer, die in den letzten 5 Jahren maximal 12 Monate GSVG-pflichtig waren.

Aufbewahrungspflichten für Belege

Mit dem 31.12.2024 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2017. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Verfahren von Bedeutung sind, sowie Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung (12 bzw. 22 Jahre Aufbewahrungspflicht).

Sollten Sie Förderungen (wie Corona Hilfen, Energiekostenzuschuss, …) erhalten haben, dann sind hier verlängerte Aufbewahrungsfristen zu beachten, welche zumeist für 10 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung gelten.

Antrag auf Gruppenbesteuerung

Bei Kapitalgesellschaften mit finanziellen Verbindungen (Beteiligung mehr als 50%) kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinn und Verlust der eingezogenen Gesellschaft auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Bei allen Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12., ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2024 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2024 entfaltet.

Antrag Regelbesteuerung Landwirt

Wollen Sie als Landwirt für das Veranlagungsjahr 2024 umsatzsteuerrechtlich optieren, dann müssen Sie bis spätestens 31.12.2024 einen schriftlichen Antrag an Ihr zuständiges Finanzamt schicken. Dadurch sind Sie verpflichtet, mindestens 5 Jahre Aufzeichnungen zu führen und Ihre Umsätze an das Finanzamt zu melden. 

Weitere Informationen zu den Maßnahmen bis zum Jahresende finden Sie auch in folgenden Beiträgen:

Am 32.12.2024 ist es zu spät!

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.

Ihre RKP Ansprechpartner:

Dr. Johannes Burgstaller

Dr. Johannes Burgstaller
Steuerberater

Telefon: +43 3332 / 6005-724
E-Mail: j.burgstaller@rkp.at

Franz Schnur

Mag. Franz Schnur CTE
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter

Telefon: +43 3332 / 6005-0
E-Mail: f.schnur@rkp.at

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge