Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz wurde das sogenannte Sonderwochengeld als neue Sozialleistung eingeführt. Dieses erhalten Personen bei Beginn eines erneuten Mutterschutzes während einer aufrechten Karenzzeit.
Durch das Sonderwochengeld-Gesetz soll die “Wochengeldfalle” beseitigt werden. Bisher gingen Frauen, die während der Elternkarenz erneut schwanger werden und deren Beschäftigungsverbot gemäß MSchG nach Ausschöpfung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt, leer aus. Mit der am 4. Juli 2024 kundgemachten Regelung haben sie nun Anspruch auf Sonderwochengeld. In der Praxis sind davon vor allem Arbeitnehmerinnen betroffen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben, jedoch eine längere gesetzliche Karenz in Anspruch nehmen.
Das Sonderwochengeld wird in Höhe des erhöhten Krankengeldes gewährt, also im Ausmaß von 60% der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage dient das Bruttoeinkommen des Kalendermonats vor dem Ende des letzten Entgeltanspruchs. Liegt dieses Einkommen vollständig in einem vergangenen Kalenderjahr, wird der Wert durch den Krankenversicherungsträger angepasst. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden pauschal mit einem Zuschlag von 17 % berücksichtigt.
Das Sonderwochengeld kann rückwirkend für Zeiträume ab dem 1. September 2022 beantragt werden, sofern die Beschäftigungsverbote an oder nach diesem Datum begonnen haben. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30. August 2022 (8 ObA 42/22t), in dem die EU-Rechtswidrigkeit der sogenannten „Wochengeldfalle“ festgestellt wurde.
Antrag auf Sonderwochengeld
Das Sonderwochengeld muss von der betroffenen Arbeitnehmerin selbst beim Krankenversicherungsträger beantragt werden. Der genaue Ablauf ist derzeit noch nicht vollständig geklärt. Insbesondere bleibt offen, ob der Arbeitgeber vom Krankenversicherungsträger bezüglich der Ausstellung von Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Sonderwochengeld kontaktiert wird oder ob der Krankenversicherungsträger die maßgebliche Bemessungsgrundlage selbst auf Basis der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ermittelt. Besonders herausfordernd könnte dabei die rückwirkende Beantragung und Umsetzung für Sonderwochengeldfälle ab dem 1. September 2022 und für das Jahr 2023 sein.
Auswirkungen auf das Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Sonderwochengeldbezugs. Bei rückwirkender Beantragung des Sonderwochengelds kommt es zu einer Rückforderung, sofern eine Überschneidung mit dem Kinderbetreuungsgeldbezug vorliegt.
Wesentliche Aspekte für die Personalverrechnung
Wie auch während der Phase des Mutterschutzes, wächst während der Zeit des Sonderwochengeldbezugs, Urlaub an. Die Zeit zählt für dienstzeitabhängige Ansprüche als Dienstzeit mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Zeit des Mutterschutzes normales Wochengeld, Sonderwochengeld oder keine Leistung bezogen wird (Urlaubsgesetz § 2, Abs. 2).
Unterliegt die Arbeitnehmerin dem neuen Abfertigungssystem, müssen auch während des Sonderwochengeldbezugs die betrieblichen Vorsorgebeträge (1,53 %) weiter entrichtet werden. In diesem Fall richtet sich die fiktive Bemessungsgrundlage in der Regel nach dem letzten Kalendermonat vor Beginn des Mutterschutzes für das vorherige Kind inkl. anteiliger Sonderzahlungen (§ 7 Abs. 4 BMSVG).
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