Wir klären auf!
Wenn ein Unternehmen einen Barumsatz von € 7.500,- und Gesamtumsatz von € 15.000,- überschreitet, hat dieses 4 Monate Zeit, eine ordnungsgemäße Registrierkasse einzuführen.
Jedoch hat trotzdem JEDES Unternehmen, dass diese Grenzen nicht überschreitet ab dem ersten Euro eine Belegerteilungspflicht. Solche Unternehmen können im Gegensatz zu den registrierkassenpflichtigen Unternehmen auch handschriftliche Belege ausstellen.
Fakten über die Belegerteilungspflicht:
- Gilt nur für Barzahlungen.
- Gibt es seit dem 01.01.2016.
- Der Käufer muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.
Folgende Fristen/Verpflichtungen sind bei einer Registrierkassenpflicht zu beachten:
- Technische Sicherheitseinrichtung eines Vertrauens Diensteanbieters –
Signaturerstellungseinheit (lt. RKSV 2017). - Monatsbelege müssen erstellt werden.
- Mindestens 1 Mal im Quartal muss das Datenerfassungsprotokoll auf einen externen
Datenträger im „.JSON“ Format exportiert werden. - Bereithaltung eines USB Sticks – Sie sind verpflichtet auf verlangen der Finanzpolizei einen Datenexport des DEP (Datenerfassungsprotokoll) zu machen.
- Eine wichtige Rolle spielt das Protokoll (KN 1c – Niederschrift zur Kassennachschau –
siehe Download-Dokument). - Erstellung eines Jahresbeleges inkl. Druck und Übermittlung des Jahresbeleges an das Finanzamt bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres.
vvv
Fragen oder Unklarheiten zum Thema Registrierkassenpflicht?
Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir sind gerne für Sie da.
Ihr RKP Ansprechpartner:
Karl Scherf
Business-Software
Telefon: +43 3332 / 6005-122
E-Mail: k.scherf@rkp.at
Quelle: WKO, 2022