Durch die delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 werden ab dem 1. Januar 2024 die Größenkriterien für die Bilanzsumme und den Umsatz um 25 % erhöht.
Diese Anpassung wurde bereits länger erwartet und führt nun dazu, dass die Schwellenwerte für die Größenklassen gemäß dem UGB angepasst wurden.
Mit der Inkraftsetzung der UGB-Schwellenwerte-Verordnung per 20.11.2024 ist dieser Schritt nun endlich vollzogen. Diese Änderung hat zur Folge, dass viele Unternehmen, die zuvor möglicherweise höheren Anforderungen unterlagen, nun in niedrigere Größenklassen eingestuft werden und von reduzierten Prüfungs- und Berichtspflichten profitieren können.
Wer ist von den neuen Größenklassen des § 221 UGB betroffen?
Die Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Größenklasse bestimmt unter anderem, ob es prüfungspflichtig ist und einen vollständigen Jahresabschluss erstellen muss, ob lediglich ein verkürzter Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht eingereicht werden muss (§ 278 f UGB) oder ob eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht (§ 246 UGB).
Die neuen Schwellenwerte des § 221 UGB gelten für alle Kapitalgesellschaften (wie GmbH, FlexCo und AG) sowie für kapitalistische Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG).
Darüber hinaus hat die Erhöhung der Größenklassen Auswirkungen auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gemäß § 246 UGB, indem die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschluss auf konsolidierter Ebene geregelt ist.
Die bisher geltenden Schwellenwerte können wie folgt den neuen, erhöhten Schwellenwerten gegenübergestellt werden:

*Eine Anpassung der durchschnittlichen Arbeitnehmer:innenzahl wurde nicht vorgenommen.
Ab wann sind die neuen Größenklassen anzuwenden?
Die neuen Schwellenwerte müssen zwingend für Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein.
Für Sonderfälle, wie beispielsweise eine Umgründung, gelten eigene Regelungen.
Welche zwei Kriterien gemeinsam überschritten werden, ist nicht relevant.
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