Seit gestern, 02.04.2024, werden die Zeitfenster für die Abrechnung der 2. Förderungsperiode des Energiekostenzuschuss 2 mit Förderzeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 an alle berechtigten Unternehmen ausgesendet.
Fristen und Zeiträume
Sie erhalten den tatsächlich für Ihr Unternehmen geltenden Abrechnungszeitraum von der aws per Mail. Der individuelle Zeitraum wird mindestens 7 Kalendertage im Voraus bekannt gegeben. Laut Information der aws beträgt der Zeitraum für die Abrechnung mindestens vier Wochen – sprich: Sie haben vier Wochen Zeit, um die Abrechnung einzureichen.
Die ersten Zeitfenster starten am 15. April 2024. Die letzten Zeitfenster enden am 06. Juni 2024.
Einreichung der Abrechnung
Pro Förderungswerber kann im Abrechnungszeitraum nur eine Abrechnung eingebracht werden. Diese darf ausschließlich die Förderungsperiode 2 umfassen. Für die Abrechnung ist die Einbindung einer externen Steuerberatung / Wirtschaftsprüfung / Bilanzbuchhaltung in jedem Fall erforderlich, um vor Durchführung der Abrechnung den Feststellungsbericht zu erstellen. Beachten Sie auch, dass die Abrechnung nach der Einreichung nicht mehr bearbeitet bzw. abgeändert werden kann.
Die Berechnung der Daten basiert auf den IST-Kosten des 2. Halbjahres 2023 (01. Juli bis 31. Dezember 2023). Sie können somit bereits die Rechnungen entsprechend sammeln und vorbereiten, um einen reibungslosen Ablauf garantieren zu können.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der aws bzw. in den FAQ.
Einhaltung der Verpflichtungen
Das förderungswerbende Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab erstmaliger Veröffentlichung der Förderrichtlinie, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021, auszuzahlen. Bereits zuvor ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Ebenfalls sind förderungswerbende Unternehmen verpflichtet, die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 20. November 2023 bis zum 20. April 2024 zu unterlassen. Bis 20. Juni 2024 sind Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
Achten Sie weiterhin auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen!
Ihre RKP Ansprechpartner zum Energiekostenzuschuss 2:
Mag. Franz Schnur CTE
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter
Telefon: +43 3332 / 6005-0
E-Mail: f.schnur@rkp.at
Dr. Johannes Burgstaller
Steuerberater
Telefon: +43 3332 / 6005-724
E-Mail: j.burgstaller@rkp.at
Nicole Tromayer
Berufsanwärterin
Telefon: +43 3332 / 6005-726
E-Mail: n.tromayer@rkp.at
Quelle: AWS, 2024