Für bestimmte Zahlungen wurde ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch eingeführt. Das bedeutet, dass die Berücksichtigung von Ausgaben in der Steuererklärung nur mehr auf Grund einer Meldung der zuständigen Organisation, z. Bsp. Kirchenbeitragsstelle, erfolgt und nicht mehr auf Grund eines Eintrages in der Steuererklärung.
Solche Zahlungen sind zB. Kirchenbeiträge und Spenden.
Wenn Sie daher zukünftig den Kirchenbeitrag steuerlich geltend machen wollen, so haben Sie der Kirchenbeitragsstelle ihren Namen und ihr Geburtsdatum bekannt zu geben. Geben Sie ihre Daten nicht bekannt, erfolgt keine automatische Datenübermittlung und der Kirchenbeitrag wird nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden!
Es kann jedoch eine Zuordnung von übermittelten Zahlungen beim Finanzamt beantragt werden. So besteht beim Kirchenbeitrag die Möglichkeit, diesen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen, z. Bsp. beim Ehepartner, zu berücksichtigen. Werden von der Kirchenbeitragsstelle € 300,00 für den Ehemann und € 200,00 für die Ehefrau gemeldet, so wird dies vom Finanzamt auch so zugeordnet, außer es wird eine abweichende Berücksichtigung, z. Bsp. € 400,00 für den Ehemann und € 100,00 für die Ehefrau, verlangt.
Es werden daher einige Zahlungen ab 2017 nur mehr dann berücksichtigt, wenn Sie im Wege des automatischen Datenaustausches an das Finanzamt übermittelt werden.
Es besteht über Antrag aber die Möglichkeit der Zuordnung von Zahlungen an einzelne Steuerpflichtige.
Wenn Sie noch Fragen zur automatischen Datenübermittlung haben oder Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter!