Im Rahmen der Budgetsanierungsmaßnahmen wurde am Freitag, 07. März 2025, im Nationalrat folgende Änderung für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Photovoltaikmodulen beschlossen:
Die Anwendung des Nullsteuersatzes auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen unter den in § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 genannten Voraussetzungen endet grundsätzlich per 31. März 2025.
Ab 01. April 2025 unterliegen diese wieder einem Umsatzsteuersatz von 20 %.
Übergangsbestimmung
Bis Ende des Jahres gilt eine Übergangsbestimmung: Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge über Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.
Beispiel:
Betreiber B betreibt seit 2024 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von 19 kW (peak). Am 25. Februar 2025 schließt er mit einem Elektroinstallateur einen Vertrag über die Installation von Photovoltaikmodulen mit einer Leistung von 10 kW (peak) ab. Die Installation erfolgt witterungsbedingt erst im Mai 2025.
Aufgrund des Vertragsabschlusses vor dem 7. März 2025 kommt in diesem Beispiel der Nullsteuersatz für die Installation der Photovoltaikmodule zur Anwendung.
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