Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde in Verbindung mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz im Bundesgesetzblatt BGBl I 136/2017 veröffentlicht. Die aktuelle Novelle (EU-Finanzanpassungsgesetz 2019 – EU-FinAnpG 2019), in Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie im WiEReG, bringt wesentliche Änderungen für die betroffenen Rechtsträger. Das Ziel ist die Effektivität zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen.
Im Nachfolgenden werden nur die Änderungen auszugsweise wiedergegeben. Jeder betroffene Rechtsträger gem. § 1 WiEReG hat die Einhaltung zu überprüfen.
Änderungen 2020
Die wesentliche Neuerung betrifft die Meldeverpflichtung zur Verbesserung der Transparenz bei den Kontrollverhältnissen sowie die Einführung einer jährlichen Meldeverpflichtung.
a. Änderungen der Meldungen durch den Rechtsträger
So ist bei der Meldung von Kontrollverhältnissen gemäß § 5 Abs 1 Z 3 lit a WiEReG anzugeben, wie hoch der prozentuelle Anteil am Rechtsträger ist, auf dem Kontrolle ausgeübt wird. Dadurch wird vor allem die Aussagekraft der Meldungen von Treuhandschaften verbessert, indem transparent gemacht wird, auf welchen Anteil am Rechtsträger ein Treugeber Kontrolle ausübt. Wenn beispielsweise ein Gesellschafter einen Anteil von 70 % an einer GmbH hält, wovon er wiederum 50 % treuhändig für eine andere Person hält, so ist diese Person künftig mit Kontrolle und der Angabe von 50 % zu melden. Andere Anwendungsfälle können etwa auch Syndikatsverträge oder faktische Kontrollverhältnisse sein. Die zusätzlichen Angaben sind in Meldungen aufzunehmen, die nach dem 10.01.2020 erfolgen. Davor abgegebene Meldungen müssen erst mit der nächsten jährlichen Meldung ergänzt werden. [1]
Auch die Aussagekraft der subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene soll verbessert werden. So muss künftig gemäß § 5 Abs 1 Z 3 lit b WiEReG verpflichtend angegeben werden, wenn eine subsidiäre Meldung nur deswegen abgegeben wird, weil keine ausreichenden Unterlagen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorhanden sind, also wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte. [2]
b. Einführung einer jährlichen Meldeverpflichtung
Als Maßnahme zur Gewährleistung der Aktualität der Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden ab dem 10.01.2020 alle meldepflichtigen Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet, zumindest einmal jährlich eine Meldung an das Register abzugeben (Überprüfungsmeldung). Diese muss spätestens binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG erfolgen.
Darüber hinaus sind auch jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse (Änderungsmeldung) ebenfalls binnen vier Wochen zu melden.
Das Bundesministerium für Finanzen, dem die Führung und Verwaltung des Registers obliegt, kann 2020 noch Erinnerungsschreiben zu allfällig erforderlichen Überprüfungs- oder Änderungsmeldungen verschicken. Es wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass es dem gesetzlichen Vertreter des meldeverpflichtenden Rechtträgers obliegt, eine allfällig erforderliche Meldung richtig und zeitgerecht durchzuführen – dies unabhängig von Erhalt eines Erinnerungsschreibens. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine andere gesetzliche Änderung ausdrücklich verwiesen: die E-Zustellung durch den Bund. Es ist daher tunlichst darauf zu achten, ob eine Zustellung nicht in Ihr Unternehmerserviceportal (USP) oder in die Databox (Finanzonline) erfolgt.
c. Kontrolle und Strafausmaß
Die Registerbehörde (Bundesministerium für Finanzen) ist gem. 5. EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet, die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen. Zu diesem Zwecke wird eine automatisationsunterstützte Analyse aller Meldungen, verbunden mit einer Risikoeinstufung, eingeführt.
Das Strafausmaß im § 15 WiEReG ab 10.01.2020 wurde neugefasst. Die Meldepflichtverletzung stellt ein finanzstrafrechtlich zu ahnenden Meldevergehen dar. Das Strafausmaß kann bei Vorsatz eine Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,– betragen.
d. Einführung einer öffentlichen Einsicht
Bisher war die Einsichtnahmemöglichkeit in das Register ausschließlich auf berechtigte Interessen gem. § 10 WiEReG beschränkt. Dies wird mit 10.01.2020 in ein öffentliches Einsichtsrecht umgewandelt. Die Einsicht wird über die Homepage des BMF gegen Bezahlung eines Nutzungsentgeltes ermöglicht.
Im Falle einer besonderen Gefährdungslage kann ein Antrag auf Einschränkung der Einsicht in Erwägung gezogen werden.
Was können wir für Sie tun?
Wir unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Pflichten. Wenn Sie ein Erinnerungsschreiben erhalten oder sich in der Struktur der Gesellschafter etwas geändert hat, setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung. Im Zuge der jährlichen Jahresabschlusserstellung werden wir Sie auf die erforderliche jährliche Überprüfungsmeldung hinweisen und auftragsgemäß Änderungsmeldungen durchführen.
[1] Vgl. SWK 33/2019, Peschetz/Peschetz
[2] Vgl. SWK 33/2019, Peschetz/Peschetz