Update Lockdown-Umsatzersatz: Schnelle Hilfe für betroffene Unternehmen

Stand: 24.11.2020. Am 23. November hat die Bundesregierung erweiterte Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen vorgestellt. Darunter fällt auch der Lockdown-Umsatzersatz, der um einige wesentliche Punkte ausgebaut wurde. Wir informieren Sie in diesem Beitrag über alle relevanten Eckpunkte.

Hinweis: Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Darstellung der neuen Richtlinie zum Umsatzersatz. Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).


Wer kann den Lockdown-Umsatzersatz beantragen? Wie hoch ist er?

Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten folgende Umsatzersätze:

  1. Wenn die Schließung auf Grundlage der Schutzmaßnahmen-Verordnung (COVID-19-SchuMaV) ab 6. November 2020 erfolgte, erhalten Unternehmen 80 % des Vorjahresumsatzes November 2019.
  2. Wenn die Schließung auf Grundlagen der Notmaßnahmen-Verordnung (COVID-19-NotMV) ab 17. November 2020 erfolgte, erhalten die persönlichen Dienstleister 80 % und der Handel zwischen 20 und 60 % des Vorjahresumsatzes November 2019.

Branchenabgrenzung

Die Höhe des Umsatzersatzes wird durch eine vom BMF vorgegebene Abgrenzung definiert. Hier finden Sie nähere Informationen, ob Ihr Unternehmen zum Umsatzersatz berechtigt ist und in welcher Höhe dieser ausfällt:



Weitere Voraussetzungen
  • Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt.
  • Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.
  • Ausgenommen von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum, welcher spätestens mit 6. Dezember 2020 endet, gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen.
  • Ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.


Antragstellung: Wann, wie lange und von wem?

  • Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline ab 23. November 2020 und ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.


Wie hoch ist der Lockdown-Umsatzersatz?

  • Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet. 


Weitere wichtige Eckpunkte zum Lockdown-Umsatzersatz

  • Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.


Fragen oder Unklarheiten zum Umsatzersatz?

Wir wissen, dass eine rasche Hilfe jetzt wichtiger denn je ist. Bitte zögern Sie daher nicht und nehmen Sie bei Fragen oder Unklarheiten sofort Kontakt mit uns auf. Dieses Angebot gilt natürlich auch, wenn Sie Unterstützung bei weiteren COVID-Förderungen benötigen!


Quelle: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) (24.11.2020)

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
Tel.: +431/2266006
Fax: +431/2266006-181
Mail: office@rkp.at

Kategorien

Ähnliche Beiträge