Stand: 10.08.2020. Die Auswirkungen des Coronavirus führen bei vielen Unternehmen zu Liquiditätsengpässen. Der Gesetzgeber, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und die Sozialversicherungsträger lassen daher eine weitere Beitragserleichterung der Sozialversicherung zu. Was es bei der Stundung aus Sicht des Steuerrechts und der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu beachten gibt, finden Sie hier!


Stundung Steuerrecht

  • Es besteht eine generelle Antragspflicht auf Stundung der Beiträge.
  • Stundungsanträge, die nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist mit 30.09.2020 (oder 01.10.2020) enden, bleiben bis 15.01.2021 aufrecht. Einbezogen in diese Stundung bis 15.01.2021 werden
    • jene Abgaben, die bis spätestens 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden, und
    • jene Vorauszahlungen (ESt bzw. KöSt), die bis spätestens 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto gebucht werden.
  • Ratenzahlungsansuchen, die bis zum 30.09.2020 gestellt werden, sind zu genehmigen, wenn es bei vorherigen allfälligen Ratenansuchen zu keinem Terminverlust gekommen ist.
  • Im Zeitraum 15.03.2020 – 15.01.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
  • Stundungszinsen für Zahlungserleichterungen, welche vor dem 15.03.2020 gestellt wurden, sind im Zeitraum 15.03.2020 bis 15.01.2021 nicht vorzuschreiben.
  • Anspruchszinsen für Nachforderungen aus dem Veranlagungsjahr 2020 sind nicht vorzuschreiben.
  • Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.03.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
  • Diese Bestimmungen gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.

Zur Planung der Abgabenzahlungen gilt somit folgende Richtschnur:
Die Umsatzsteuer Juli und die Lohnabgaben August sind nach derzeitiger Rechtslage im Rahmen der Beitragserleichterung stundbar!


Stundung ÖGK

Allgemeine Bestimmungen

Eine Stundung der Beiträge ist nicht möglich für Beiträge, für die Anspruch besteht auf Kurzarbeitsbeihilfe, Erstattung der Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikogruppen nach ASVG oder die Vergütung bei Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemie-Gesetz.


Stundungen im Überblick
  • Beiträge für Februar, März und April 2020
    • Stundung bis 15.01.2021 (letzter Tag der Zahlung)
    • Kein weiterer Stundungsantrag, wenn Antrag bereits gestellt wurde oder eine Befreiung von Gesetzeswegen gegeben war
    • Verzugszinsen: nein
    • Können die Beiträge nicht bis 15.01.2020 bezahlt werden, besteht die Möglichkeit auf die Zahlung in elf gleichen Raten (letzte Rate muss am 15.12.2021 bezahlt werden – für die Ratenzahlung fallen keine Verzugszinsen an)
  • Stundung der Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020
    • Noch kein Gesetz
    • Stundungsantrag muss gestellt werden (über WEBEKU)
    • Voraussetzung: Stundung muss pandemiebedingt sein (muss im Antrag glaubhaft gemacht werden)
    • Ratenzahlungsantrag bis Dezember 2021 möglich
    • Verzugszinsen: ja (Ausnahme: Es besteht die Möglichkeit eines formlosen Antrages, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die Verzugszinsen den Bestand des Unternehmens gefährden)
    • Aktuell sind Anträge für August – Dezember nicht möglich, d.h. nach derzeitigem Rechtsstand sind die Abgaben für August mit 15.09.2020 zur Zahlung fällig

Sonderregelung aufgrund offener Gesetzgebung

Die Stundung der Beiträge für Februar, März und April 2020 über den 31.05.2020 hinaus und die Stundung der Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020 hat der Nationalrat mit dem zweiten Stundungspaket beschlossen. Da dieses zweite Stundungspaket im Bundesrat noch nicht behandelt werden konnte, tritt es voraussichtlich Ende Juli rückwirkend mit 01.06.2020 in Kraft.

Rechtssicherheit wird durch die Vorordnung 261 vom 10. Juni 2020 des Sozialministers geschaffen. Der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs. 3 Z 1 und  Abs. 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch  Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, wird  um die Kalendermonate Juni, Juli  und August 2020 verlängert.


Unser Service zur Beitragserleichterung

Haben Sie Fragen zur SV-Beitragserleichterung oder benötigen Sie Hilfe bei der Antragsstellung? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.


Ihr RKP Ansprechpartner:

Mitarbeiter

Mag. Franz Schnur CTE
Steuerberater

Kontakt

8230 Hartberg,
Schildbach 111
Tel.: +433332/6005
Fax: +433332/6005-150
Mail: office@rkp.at

1010 Wien,
Herrengasse 6-8/1/31
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Fax: +431/2266006-181
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