Stand: 28.05.2020. Neben den Beherbergungsbetrieben wird auch den Freizeitbetrieben sowie Bädern und Fitnesscentern das Wiederhochfahren ermöglicht. Die Novellierung der Lockerungsverordnung regelt darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Beerdigungen), Schulungen und Weiterbildungen wieder stattfinden können. Hier erhalten Sie einen Überblick.
Weitere Betriebe können aufsperren
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Indoorspielplätze, Wettbüros, Casinos) dürfen wieder öffnen. Dabei gelten die allgemeinen Regeln für das Betreten von Betriebsstätten:
1-Meter-Mindestabstand, MNS-Pflicht, 10m2-Regelung. - Hobby-Sport ist auch im Indoorbereich – etwa in Fitnesscentern – wieder gestattet.
- Bei der Sportausübung gilt keine MNS-Pflicht (z.B. sind auch Teilnehmer von Yoga-Kursen nicht von der MNS-Pflicht bei Sportveranstaltungen umfasst).
- Ein Abstand von zwei Metern ist jedoch grundsätzlich einzuhalten.
- Der Abstand kann von Betreuern und Trainern unterschritten werden, wenn das aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
- Strand- und Freibäder sowie auch Hallenbäder, Thermen oder Saunen dürfen wieder öffnen, wenn sie ausreichende Präventionsmaßnahmen gesetzt haben. Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen.
- Reisebusse, Ausflugsschiffe sowie Zahnrad– und Seilbahnen können wieder Fahrten anbieten.
- Es gelten dieselben Regeln wie für Massenbeförderungsmittel (1-Meter-Mindestabstand und MNS-Pflicht, wobei vom Mindestabstand auch abgewichen werden kann).
- Im Freiluftbereich von Ausflugschiffen gilt 1-Meter-Mindestabstand, eine MNS-Pflicht ist nicht vorgeschrieben.
Lockerungen bei Veranstaltungen
Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Beerdigungen), Schulungen, Aus- und Weiterbildungen können ab 29. Mai wieder stattfinden. Dabei gelten folgende Regelungen:
Anzahl Besucher / Gäste
- Ab 29. Mai sind Veranstaltungen bis 100 Personen (Indoor wie Outdoor) erlaubt.
- Auch Hochzeiten und Begräbnisse sind wieder möglich, bleiben aber mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt.
- Ab 1. Juli dürfen Veranstaltungen bis 250 Personen Indoor und bis zu 500 Personen Outdoor abgehalten werden.
- Ab 1. August können Veranstaltungen bis 500 Personen Indoor und 750 Personen Outdoor stattfinden.
- Mit Sondergenehmigung sind dann auch Veranstaltungen bis 1.000 (Indoor) bzw. 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (Outdoor) zulässig.
Weitere Regelungen
- Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (z.B. Schauspieler oder Musiker), sind nicht einzuberechnen.
- Generell sollen fix zugeteilte Sitzplätze vorhanden sein.
- Bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen muss entweder 1 Meter Abstand gehalten werden oder zumindest 1 Sitzplatz frei bleiben. Wird dabei der Mindestabstand unterschritten, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Ohne fixe Platzzuweisung sind bis Ende August nur 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
- Besuche von Personengruppen sind – analog zur Gastronomie – möglich. Die Verabreichung von Speisen und Getränken (z.B. Pausenbuffets) ist unter denselben Bedingungen wie in der Gastronomie möglich.
- Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern benötigen ein COVID-19-Präventionskonzept (u.a. Schulung der Mitarbeiter, Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, Hygienevorgaben und Regelung zum Verhalten beim Infektionsfall).
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (28.05.2020)