Die Sozialversicherungen drängen schon seit langem darauf, Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 25 Abs. 1 GSVG in die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung einzubeziehen. Bisherige Schwierigkeiten mit dem Datenaustausch konnten durch eine Verordnung vom 26. Februar erleichtert werden. Erfahren Sie mehr!

Bisheriges Problem: Datenaustausch

Als praktisches Problem gestaltete sich für die Sozialversicherungsträger immer noch die Informationsbeschaffung. In der Kapitalertragsteueranmeldung war zwar bereits seit dem Jahr 2016 die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. Die Kommunikationskanäle zwischen dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern waren aber oft lückenhaft.

Mittlerweile ist die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS in Kraft getreten. Die diesbezügliche Verordnung vom 26.2.2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossene Ausschüttungen betreffen.

Daten für die SVS

Folgende Daten werden der SVS künftig elektronisch zur Verfügung gestellt:

  • Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.

Änderungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bisher war die SVS nur theoretisch in der Lage, die Gewinnausschüttung in die Basis für die Sozialversicherungsbeiträge einzubeziehen. Durch den nunmehrigen Datenaustausch sollen die Beiträge den Gesellschafter-Geschäftsführern nun auch tatsächlich vorgeschrieben werden. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019. Daten, die in Kapitalertragsteueranmeldungen früherer Jahre enthalten sind, werden dadurch nicht übermittelt.

Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Jene Gesellschafter-Geschäftsführer mit niedriger Vergütung und hoher Gewinnausschüttung müssen allerdings gegebenenfalls mit teilweise empfindlichen Nachzahlungen rechnen.

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