Nach fast zwei Monaten Homeoffice denken viele Arbeitnehmer wieder an die Rückkehr ins Büro. Dieser Schritt ist mit einigen Unsicherheiten behaftet. Wir haben häufig gestellte Fragen in diesem Zusammenhang gesammelt und geben Ihnen hier die Antworten.

1. Welche Arbeitnehmer dürfen auf den Arbeitsplatz im Betrieb zuerst zurückkehren?

Es gibt keine Vorschriften, welche Arbeitnehmer zuerst zurückkommen dürfen. Beschäftigte mit Krankheitssymptomen sollten jedenfalls noch zu Hause bleiben. Es ist ratsam, nicht alle Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt zurückzuholen, sondern in Etappen vorzugehen, bis sich alle an die neue Situation und Schutzmaßnahmen gewöhnt haben.

Beginnen sollte man bei Arbeitnehmern, bei denen die Arbeitsleistung vor Ort am meisten benötigt wird, bei denen Homeoffice nicht reibungslos funktioniert hat (z.B. wegen langsamer Internetverbindung) oder deren Homeoffice-Umfeld (sowohl technisch wie auch psychisch) das Arbeiten im üblichen Umfang nicht möglich macht.

Auch Rotationen sind denkbar, z.B. für Mitarbeiter in Großraumbüros. Führungskräfte und deren Stellvertretung sollten zu Beginn nur alternierend im Büro anwesend sein.

2. Welche Schutzmaßnahmen müssen eingehalten werden?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der einen Seite geeignete betriebliche Maßnahmen zu setzen und auf der anderen Seite entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen.

Es ist darauf zu achten, dass zwischen den Personen am Arbeitsort ein Abstand von einem Meter eingehalten wird. Das gilt auch für Gemeinschaftsräume und Flächen, die von allen genutzt werden (z.B. Lifte). Sollte das Abstandhalten von einem Meter nicht möglich sein, so ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass das Infektionsrisiko minimiert werden kann (z.B. Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Tragen von Schutzmasken, Plexiglas).

Nähere Informationen zu Hygienemaßnahmen finden Sie in den Empfehlungen der Bundesregierung bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES).

Wie viele Mitarbeiter im konkreten Fall ihren Arbeitsplatz im Betrieb wieder betreten dürfen, hängt daher von den betrieblichen Gegebenheiten ab.

3. Wie gehe ich mit Arbeitnehmern um, die Homeschooling machen bzw. die Betreuungspflichten haben?

Sofern es technisch möglich ist sollten diese Mitarbeiter weiterhin im Homeoffice verbleiben. Es gibt laufend Informationen der Bundesregierung über die stufenweise Wiederöffnung der Bildungseinrichtungen und die Kinderbetreuungsangebote.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass noch nicht geklärt ist, wie die Kinderbetreuung in den Ferienmonaten ausgestaltet sein wird.

4. Wie gehe ich mit Arbeitnehmern um, die einer Risikogruppe angehören?

Arbeitnehmer, die ein ärztliches Attest vorlegen, wonach sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören (COVID-19-Risoko-Attest), können

  • weiterhin im Homeoffice arbeiten
  • auch in der Betriebsstätte arbeiten, wenn Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden die eine Ansteckung weitgehend ausschließen.

Achtung: Der Arbeitsweg ist hinsichtlich einer möglichen Ansteckung ebenfalls zu berücksichtigen.

5. Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Nein. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern möglichst gering ist. Tätigkeiten im Betrieb sind daher nach wie vor zulässig, wenn die medizinischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. 

Siehe dazu Antwort zu Frage: Welche betrieblichen Maßnahmen können ergriffen werden?

Befindet sich die Arbeitsstätte an einem öffentlichen Ort, dann darf die Arbeitsstätte lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann. 

6. Darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Nein. Homeoffice muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Anderes gilt nur dann, wenn bereits im Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers enthalten ist, Arbeit auch von zu Hause zu erbringen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Arbeit zu Hause anordnen.

Es ist sinnvoll im Vorfeld zu überprüfen, ob die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, von zu Hause aus erbracht zu werden, aber auch, ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Zu regeln ist jedenfalls, wer die anfallenden Kosten trägt z.B. Internet- und Mobilfunkgebühren, allenfalls für technisches Equipment, wenn dieses nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Beachten Sie: Der Schutz der Unfallversicherung erstreckt sich bis 31.12.2020 auch auf Unfälle von Arbeitnehmern, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung im Home-Office ereignen.

7. Ist Homeoffice in Quarantäne möglich?

Ja. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne, weil der Verdacht einer Ansteckung mit dem Corona-Virus besteht, ist er im Sinne seiner Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause verpflichtet, wenn er nicht krank ist, also arbeitsfähig ist, die vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (11.05.2020)

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