Coronavirus und Kurzarbeit: So kann sie vereinbart werden

Stand: 15.03.2020. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Lesen Sie hier mehr, wie Kurzarbeit vereinbart werden kann.

Das Verfahren

  1. Kontaktaufnahme mit örtlich zuständiger Landesstelle des AMS: Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen!
  2. Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
  3. Sozialpartnervereinbarung: Binnen 48 Stunden Unterschrift der Sozialpartner bei unterschriftsreifer Vereinbarung
  4. Antrag beim AMS
  5. Das Muster für Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung wird in Kürze auf der Website der WKO (klicken Sie hier) online zur Verfügung stehen. 

Die Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:

  • dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
  • eine Sozialpartnervereinbarung
  • eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
  • die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.

Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.

Detail-Informationen können Sie auf der Homepage des AMS (hier mehr erfahren) nachlesen.

Corona-Kurzarbeit

Erleichterung bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung:

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Modell. Das neue Muster ist gleichzeitig Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung. Die Eckpunkte:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
  • ­ Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
  • ­Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
  • ­Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • ­Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • ­Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
  • ­Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren – spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • ­Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf).
  • ­Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Corona-Kurzarbeit vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (Stand: 15.03.2020).

Klicken Sie hier:
FAQs zur Corona-Kurzarbeit

Kurzarbeit ohne Sozialpartnereinigung

Gem § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher unmittelbar von der Epidemie betroffen sind (zB Betriebssperre/schließung nach Epidemiegesetz), können sie Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Die übrigen Voraussetzungen gelten.

Quelle: WKO Steiermark (15.03.2020)

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