Seit Jahresbeginn sind Gutscheine in der Umsatzsteuer neu zu behandeln. Nunmehr wird zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.
Bis 2019 war der Verkauf von Gutscheinen nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die spätere Leistung schon eindeutig feststand. Neben leistendem Unternehmer mussten Art, Inhalt und Umfang der künftigen Leistung bestimmt sein. Bei einem Kinogutschein musste etwa bereits die jeweilige Vorstellung feststehen, um eine Umsatzsteuerpflicht bei Verkauf auszulösen.
Bei Einzweck-Gutscheinen steht zwar nicht die konkrete Leistung, wohl aber der spätere Leistungsort und die anfallende Umsatzsteuer fest, wie etwa bei einem Wert-Gutschein eines Kinobetreibers, der für Filmvorführungen in Filialen in ganz Österreich einlösbar ist. Hier ist der Leistungsort Österreich und der Steuersatz 13%. Für diesen Gutschein ist also bereits anlässlich der Ausgabe die entsprechende USt abzuführen, da bereits bekannt ist, wie hoch diese ausfallen wird. Ob und von wem der Gutschein später genutzt wird, ist für die USt ohne Bedeutung.
Anders zu behandeln sind Mehrzweck-Gutscheine, bei denen Leistungsort und/oder Steuersatz noch nicht eindeutig feststehen. Ist unser Kinogutschein etwa auch für Popcorn und Cola oder sogar in Kinofilialen außerhalb Österreichs einlösbar, kann noch keine Aussage über den Ort und die Höhe der Steuerschuld gemacht werden. Der Verkauf dieser Gutscheine löst noch keine USt-Pflicht aus. Die USt wird erst ab der tatsächlichen Leistungserbringung geschuldet.
Die geänderte Betrachtung gilt für seit Jahreswechsel ausgegebene Gutscheine. Unternehmer sollten die Berücksichtigung dieser Neuerung in ihrer Fakturierung jedenfalls überprüfen. Dabei und bei allfälligen Anpassungen unterstützen wir Sie gerne!