Bürokratische Erleichterungen ab 01.07.2017!

Arbeitgeber haben im Betrieb neben der operativen Tätigkeit auch viele bürokratische Hürden zu überwinden. Eine dieser bürokratischen Hürden war die Verpflichtung, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz im Betrieb an einer leicht zugänglichen Stelle aufzulegen oder durch elektronische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Da sich in diesem Bereich auch immer wieder gesetzliche Änderungen ergeben haben bzw. ergeben, mussten diese Unterlagen immer wieder neu aufbereitet und aktualisiert werden.

Diese Verpflichtung war für rund 200.000 Unternehmen mit einem erheblichen zeit- und kostenmäßigen Aufwand verbunden,  da die zur Einsichtnahme bereit zu haltenden Vorschriften einen Umfang von mehreren 100 Seiten haben konnten.

 

Nunmehr wurde durch das Deregulierungsgesetz 2017 die Verpflichtung, alle Gesetze und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz zur Einsichtnahme bereit zu halten, zum Großteil gestrichen und ist diese Erleichterung mit 01.01.2017 in Kraft getreten.

Lediglich für Lenker und Lenkerinnen muss weiterhin die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sowie die geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und Feiertagsruhe bestehen. Diese Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz sowie im Arbeitsruhegesetz konnten nicht gestrichen werden, da eine EU-Richtlinie zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransportes ausüben, und eine EU-Verordnung über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr entsprechende Maßnahmen verlangen.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

Anmerkung: Der Beschäftigungsbonus, welchen wir bereits in der März-Ausgabe behandelt haben, ist ebenfalls mit 01.07.2017 in Kraft getreten und können diesbezügliche

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