Beschäftigungsbonus

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 21.02.2017 den Beschäftigungsbonus beschlossen. Die  genaue Ausgestaltung erfolgt zwar noch durch Förderrichtlinien,  die Eckpunkte stehen aber bereits fest und lauten folgendermaßen:

  • Gefördert wird die Hälfte der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge). Dazu zählen der Krankenversichersicherungsbeitrag, der Unfallversicherungsbeitrag, der Pensionsversicherungsbeitrag, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der IESG-Zuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag, die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer
  • Es müssen zusätzliche vollversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen werden
  • Das Beschäftigungsverhältnis muss eingegangen werden
  • mit einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person
  • mit einem Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung
  • mit einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person
  • auf Basis einer Rot-Weiß-Rot Karte
  • Es darf keine Lohnebenkostenförderung gem. Start-up-Förderung bezogen werden
  • Förderungsfähig sind Beschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen gem. § 8 Kommunalsteuergesetz von der Kommunalsteuer befreit sind (z.Bsp. Arbeitsplätze auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und Altenfürsorge)
  • Die Förderung ist auf 3 Jahre befristet
  • Die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
  • Das Beschäftigungsverhältnis muss zumindest sechs Monate andauern
  • Die Antragstellung ist ab 01.07.2017 möglich und hat vor Schaffung des zu fördernden Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen.
  • Die Abwicklung des Beschäftigungsbonus erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).

Die Maßnahme wurde mit 2 Milliarden Euro budgetiert. Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft ist, endet die Fördermaßnahme.

Wenn Sie noch Fragen zur Prämie haben oder Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Kontakt

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