Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 21.02.2017 den Beschäftigungsbonus beschlossen. Die genaue Ausgestaltung erfolgt zwar noch durch Förderrichtlinien, die Eckpunkte stehen aber bereits fest und lauten folgendermaßen:
- Gefördert wird die Hälfte der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge). Dazu zählen der Krankenversichersicherungsbeitrag, der Unfallversicherungsbeitrag, der Pensionsversicherungsbeitrag, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der IESG-Zuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag, die Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, der Dienstgeberbeitrag, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer
- Es müssen zusätzliche vollversicherungspflichtige Arbeitsplätze geschaffen werden
- Das Beschäftigungsverhältnis muss eingegangen werden
- mit einer beim AMS als arbeitslos gemeldeten Person
- mit einem Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung
- mit einer in Österreich bereits beschäftigt gewesenen Person
- auf Basis einer Rot-Weiß-Rot Karte
- Es darf keine Lohnebenkostenförderung gem. Start-up-Förderung bezogen werden
- Förderungsfähig sind Beschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen gem. § 8 Kommunalsteuergesetz von der Kommunalsteuer befreit sind (z.Bsp. Arbeitsplätze auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und Altenfürsorge)
- Die Förderung ist auf 3 Jahre befristet
- Die Förderung wird jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
- Das Beschäftigungsverhältnis muss zumindest sechs Monate andauern
- Die Antragstellung ist ab 01.07.2017 möglich und hat vor Schaffung des zu fördernden Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen.
- Die Abwicklung des Beschäftigungsbonus erfolgt durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT).
Die Maßnahme wurde mit 2 Milliarden Euro budgetiert. Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft ist, endet die Fördermaßnahme.
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