Zur Optimierung Ihrer Steuerangelegenheiten 2024, beachten Sie bitte unten angeführte steuerliche Sachverhalte, die noch vor dem 31.12.2024 berücksichtigt werden müssten: Gewinnfreibetrag Im Veranlagungsjahr 2024 hat jede natürliche Person als EinzelunternehmerIn und als GesellschafterIn von Personengesellschaften (OG, KG, GmbH & Co KG) die Möglichkeit max. 46.400 € pro Jahr, steuerfrei zu lassen. Bis zu einer Bemessungsgrundlage...Mehr erfahren
Steuerlich gibt es vor Jahresende einige Punkte für alle Steuerpflichtigen zu beachten: Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind...Mehr erfahren
Arbeitgeber:innen & Arbeitnehmer:innen sollten die folgenden Aspekte vor Jahresende beachten: Lohnsteuer- und Beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (Pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Klimaticket: Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich. Dazu zählt auch das Klimaticket; Freiwillige soziale...Mehr erfahren
In durchaus turbulenten Zeiten sollte der näher rückende Jahreswechsel auch dieses Mal wieder zum Anlass für einen Steuer-Check genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden,...Mehr erfahren
Wie die BUAK umfassend auf ihrer Website informiert, unterliegen zahlreiche Tätigkeitsbereiche der Spenglerbetriebe nun den Regelungen des BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz). Dies zieht spezifische Meldepflichten für betroffene Unternehmen nach sich. Die Einbeziehung von Spenglerbetrieben in das BUAG erfolgt schrittweise in drei Phasen: Information der Betriebe: Mitte bis Ende Juli 2024 hat die BUAK alle Betriebe...Mehr erfahren