Umsätze für Kleinunternehmer!

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die eine Umsatzgrenze in Höhe von € 30.000,00 netto pro Jahr nicht überschreiten. Diese Unternehmer sind von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. D.h., sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, sind aber auch nicht berechtigt, sich Vorsteuer abzuziehen.

Welche Umsätze in die Berechnung der Umsatzgrenze einzurechnen sind, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, mit Wirksamkeit zum 01.01.2017, neu geregelt.

Durch diese Änderung soll eine Erleichterung für Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch steuerpflichtige Umsätze in geringem Ausmaß erzielen.

Am Beispiel einer selbständigen Ärztin wollen wir die Auswirkungen dieser Neuerungen darstellen:

Eine Ärztin erzielt Umsätze aus Heilbehandlungen in Höhe von € 150.000,00, welche unecht umsatzsteuerbefreit sind. Daneben erstellt die Ärztin Gutachten, wofür sie Beträge in Höhe von € 20.000,00 in Rechnung stellt, welche grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Bis 2016 wurden für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze sowohl die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit, als auch aus den Heilbehandlungen herangezogen. Die Ärztin hatte somit für ihre gutachterliche Tätigkeit Umsatzsteuer zu verrechnen und an das Finanzamt abzuführen, da die relevante Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung überschritten wurde. Ab 2017 sind die unecht steuerbefreiten Umsätze aus Heilbehandlungen nicht mehr in die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung hinzuzurechnen, sodass die Ärztin auch ihre gutachterliche Tätigkeit in Höhe von  20.000,00 ohne Umsatzsteuer verrechnen kann.

 

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